Gesetzestext
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
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die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, |
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die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen, |
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die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern, |
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die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern, |
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die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und |
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aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann. |
A. Normzweck.
Rn 1
In § 1864 werden alle Auskunfts- und Mitteilungspflichen des Betreuers zusammengefasst (BTDrs 19/24445, 304). I übernimmt § 1839 aF, II Nr 1 entspricht § 1901 V 1 aF u § 1903 IV aF; II Nr 2 § 1901 V 2 HS 1 aF; II Nr 3–5 § 1901 V 2 HS 2 aF u II Nr 6 § 1897 VI 2 aF.
B. Auskunftspflicht (I).
Rn 2
I ordnet in Ergänzung zu § 1863 eine allgemeine Auskunftspflicht des Betreuers ggü dem BtG an, um diesem seine Tätigkeit im Interesse des Betreuten zu erleichtern. Das BtG kann während der ganzen Dauer der Tätigkeit des Betreuers Auskunft über dessen Amtsführung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen. Der Betreuer ist verpflichtet, über seine gesamte Tätigkeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des BtG auch die sich auf die Betreuung beziehende Papiere vorzulegen. Die Auskunft kann persönliche Angelegenheiten des Betreuten betreffen sowie wirtschaftliche Umstände, die in der Rechnungslegung nicht aufgeführt zu werden brauchen. Das Gericht kann jederzeit Auskunft verlangen, es kann auch periodische Berichte anfordern (ggf auch zusätzlich zu § 1863). Die Auskunftserteilung ist an keine bestimmte Form gebunden, der Betreuer kann sie schriftlich oder mündlich erteilen, sich dabei auch eines Vertreters bedienen, solange erkennbar ist, dass die Auskunft vom Betreuer selbst erteilt ist (Staud/Veit § 1839 aF Rz 6). Solange die Betreuung besteht, kann die Auskunftspflicht nach § 1862 III durchgesetzt werden. Bei Erfolglosigkeit kann der Betreuer entlassen werden (§ 1868 I).
C. Mitteilungspflicht (II).
Rn 3
II 1 verpflichtet den Betreuer, generell über die jährliche Berichtspflicht gem § 1863 III hinaus dem BtG wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Das BtG soll so zeitnah seiner Aufsichtspflicht nachkommen können. Einzelne Informationspflichten werden in II 2 Nr 1–6 genannt. Nr 1 u 2 dienen der Sicherstellung des Erforderlichkeitsgrundsatzes, damit das BtG bei Wegfall der Erforderlichkeit rechtzeitig die Betreuung bzw einen angeordneten Einwilligungsvorbehalt wieder aufheben kann. Nr 3–5 ermöglichen es dem BtG, durch Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers, der Bestellung eines weiteren Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zeitnah Maßnahmen zum Schutz des Betreuten zu treffen. Nr 6 bezweckt, dass auch unabhängig vom Jahresbericht (§ 1863 III 3 Nr 4) jederzeit ein Betreuerwechsel durch das BtG geprüft werden kann.