Gesetzestext
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.
(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
Rn 1
Normzweck. Die Norm dient der Erleichterung der Kontrolle des Betreuers durch das BtG und bestimmt, dass dieser jährlich über die Vermögensverwaltung Rechnung abzulegen hat. § 1865 entspricht mit Modifikationen den §§ 1840 II–III u 1841 aF. Zur Berichtspflicht über die persönlichen Verhältnisse gem § 1840 I aF vgl jetzt § 1863. Befreiungen sind möglich. Für den Betreuer gem § 1859 II, gem §§ 1801, 1859 I auch Jugendamt, Vereinsvormund u Vormundschaftsverein, für den Vormund durch die Eltern § 1801 III 1 (BTDrs 19/24445, 304f).
Rn 2
Die Pflicht zur Rechnungslegung trifft jeden Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst (I). Die Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betreuten, das der Betreuer zu verwalten oder mitverwalten (zB Erbengemeinschaft) hat, einschließlich der Bestandteile, deren Verwaltung er auf einen Dritten übertragen hat oder die sich im Besitz eines Nießbrauchers oder Pfandgläubigers befinden. Ausgenommen ist Vermögen, das der Betreute selbst verwaltet (II 4) oder das kraft Gesetzes von einem Dritten verwaltet wird (zB bei Testamentsvollstreckung). Nach Beendigung der Betreuung nur Rechenschaftspflicht gem § 1863 IV, 1872 (LG Saarbrücken FamRZ 09, 1350).
Rn 3
Die Rechnungslegung hat jährlich zu dem vom BtG zu bestimmendem Termin zu erfolgen (II). Die frühere Möglichkeit gem § 1840 IV aF, dass bei einer Vermögensverwaltung von nur geringem Umfang eine Verlängerung der Abrechnungsperiode, nachdem die erste Rechnung gelegt worden ist, auf bis zu 3 Jahren möglich war, ist wegen zu starker Einschränkung der gerichtlichen Aufsicht aufgegeben worden. Bei befreiter Vormundschaft gilt § 1854 II.
Rn 4
III regelt, wie die vom Betreuer nach § 1840 jährlich vorzulegende Rechnung zu erteilen ist. Die Rechnung soll gem III 1 eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens im Rechnungsjahr Auskunft gibt und es so dem BtG ermöglicht, seinen Aufsichtspflichten aus §§ 1843 I, 1837 III nachzukommen. Dies setzt eine schriftliche klare Darstellung der Einnahmen und Ausgaben voraus (BGH NJW 82, 573, 574 [BGH 23.11.1981 - VIII ZR 298/80]). Nach III 2 kann das BtG Vorgaben zu Einzelheiten zur Erstellung der Rechnung bestimmen. Die erste nach AnO der Betreuung zu legende Rechnung hat an das Vermögensverzeichnis nach § 1835, jede folgende Rechnung an den Abschluss der vorhergehenden anzuknüpfen. Soweit Belege erteilt zu werden pflegen, hat sie der Betreuer beizufügen. Die Vorlage von Original-Kontoauszügen ist entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt (LG Hamburg FamRZ 21, 979). Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen (Köln NJW-RR 89, 568, 569) oder eines Kassenbuchs (BayObLG FamRZ 93, 237), wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet, genügt nicht (LG Neuruppin FamRZ 17, 562). Nach III 3 kann das Gericht in geeigneten Fällen (zB bei jährlich geleichbleibenden oder ähnlichen Ausgaben) auf die Vorlage von Belegen verzichten. Gem III 4 u 5 braucht der Betreuer über die Verwendung von Mitteln, die dem Betreuten überlassen sind oder über Vermögen, dass der Betreute ausschließlich selbst verwaltet (zB ein Sparguthaben) keine Rechnung zu legen, sondern lediglich eine entsprechende Mitteilung an das BtG zu machen (sog Eigenverwaltungserklärung). Gehört zum Vermögen des Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung, genügt nach IV ein Jahresabschluss iSd §§ 242 ff HGB. Das BtG kann die Vorlage der Handelsbücher und sonstiger Belege verlangen, wenn ihm die Informationen aus dem Jahresabschluss nicht ausreichen oder unklar sind (Staud/Veit § 1841 aF Rz 11).
Rn 5
Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht ggü dem BtG und kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Beau...