Gesetzestext
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (BTDrs 19/24445, 314).
B. Gesetzlicher Forderungsübergang.
Rn 2
Ist der Betreute iSd § 1880 mittellos, so tritt die Staatskasse für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers ein. Ist die Staatskasse eingetreten und hat den Betreuer befriedigt, so bestimmt § 1881 S 1 eine Legalzession (BGH FamRZ 13, 440). Die Forderung verjährt gem § 195 in drei Jahren (BGH FamRZ 12, 627). Der Regress setzt die in § 1880 bestimmte Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (Frankf BtPrax 03, 85; zur Höhe des Schonvermögens beim Bezug von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII: LG Chemnitz FamRZ 18, 709), sämtliche Einreden und Einwendungen, die bereits ggü der Forderung des Betreuers bestanden, können auch hier geltend gemacht werden (Jurgeleit/Maier § 1881 Rz 8f). Der Regress ist aber nicht zwingend. § 168 II 3 FamFG erlaubt dem Gericht vielmehr in Fällen, in denen ein Regress aussichtslos erscheint, von der Geltendmachung abzusehen (BayObLG FamRZ 02, 418; LG Duisburg FamRZ 06, 507) oder die Festsetzung des Regressanspruchs auf einen möglichen Anspruch aus § 528 zu beschränken (Hamm FamRZ 03, 1873; Zuständigkeit des örtlich zuständigen FamG/BtG; Köln FamRZ 09, 1248). Der beim Gericht gestellte Antrag auf Festsetzung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen wahrt auch die Ausschlussfrist des § 2 1 VBVG für einen späteren Antrag auf Festsetzung gg die Staatskasse (Hamm FamRZ 07, 854).
C. Erbenhaftung (§ 1881 S 2).
Rn 3
Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Luther § 1881 Rz 5). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht (Soergel/Zimmermann § 1836e aF Rz 20). Nach § 1881 I 2 wird die Nachlasshaftung allerdings auf das im Zeitpunkt des Todes des Betreuten vorhandene Vermögen begrenzt (Zweibr RPfleger 04, 488; BGH FamRZ 14, 1775). Liegt der Wert des Nachlasses unter dem doppelten Grundbetrag nach § 85 SGB XII, dh, ist der Nachlass weniger wert als 15.340 EUR und handelt es sich bei dem Erben um den Ehegatten des verstorbenen Betreuten bzw einen Verwandten, der bis zu seinem Tode mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, so kommt ein Erbenregress nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Inanspruchnahme nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde (BGH FamRZ 14, 1775). Dem Regress steht dabei nicht entgegen, dass dem Betreuten Sozialhilfe gewährt worden ist (BayObLG FamRZ 05, 1590) oder das ererbte Vermögen größtenteils aus Schmerzensgeld besteht (LG Verden FamRZ 16, 329). Die Erbenhaftung gilt in analoger Anwendung auch, wenn der Erbe nach dem Tode des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und auf Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (Frankf NJW 04, 373; Jena FamRZ 06, 645). Eine eigene Beschwerdebefugnis des Sozialhilfeträges im Feststellungsverfahren besteht jedoch nicht (BGH FamRZ 14, 1190). Bei Tod des Betreuten im Regressverfahren wird das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger vAw fortgesetzt (Stuttg FamRZ 07, 1912).