Prof. Dr. Maximilian Zimmer
1. Körper des Erblassers.
Rn 45
Der Körper des Erblassers einschl künstlicher Körperteile wird nach hM als Sache angesehen, die aber dem Rechtsverkehr entzogen und dem Totensorgerecht unterstellt ist (RGSt 64, 313; LG Mainz MedR 84, 199). Er unterfällt nicht dem Nachlass; entspr gilt für die Asche.
Rn 46
Nicht vererblich sind dagegen die mit der Leiche fest verbundenen künstlichen Körperteile wie Zahngold, eingepflanzter Herzschrittmacher und künstliche innere Organe (LG Mainz MedR 84, 199).
Rn 47
Der vom Erblasser gespendete Samen gehört ebenfalls nicht zum Nachlass, er kann unter den vom Spender getroffenen Bestimmungen verwendet werden (zum Auskunftsanspruch Hamm NJW 13, 1167 [OLG München 18.12.2012 - 9 U 3932/11 Bau]).
2. Unvererbliche Rechte.
Rn 48
Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gegen Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 30, 194 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]) mit der Folge, dass zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (BGH JZ 90, 37) vererblich sein können (Ludyga ZEV 22, 693). Auch der Gegendarstellungsanspruch ist, da nicht vermögensrechtlich, ein nichtvererblicher, höchstpersönlicher Anspruch (KG ZFE 08, 37). Neben den ideellen Interessen des Erblassers gehören auch vermögenswerte Interessen zum Persönlichkeitsrecht und sind vererblich (BGHZ 143, 214), weil nur auf diese Weise die kommerzielle Nutzung von Namen, Bild und sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen des Erblassers vor Nichtberechtigten geschützt werden kann (BGH MDR 00, 1147 [BGH 01.12.1999 - I ZR 49/97]); der Anspruch auf Geldentschädigung ist jedoch nicht vererblich, weil er dem Genugtuungsinteresse des Geschädigten dienen soll; dies ist nach seinem Tod nicht mehr zu erreichen (BGH NJW 14, 2871 [BGH 29.04.2014 - VI ZR 246/12]; ausf Ludyga ZEV 14, 333); der Gedanke der Prävention hat dabei in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus wirken auch das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht (BGHZ 107, 384) über den Tod hinaus. Zur Einsicht in die Patientenunterlagen vgl Rn 42. IÜ erlöschen mit dem Tod des Berechtigten die an seine Person gebundenen Rechte wie zB die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein, § 38 1 oder Unterhaltsansprüche von Verwandten mit Ausnahme der bereits zu Lebzeiten des Erblassers fälligen und rückständigen Unterhaltsansprüche, für die der Nachlass haftet. Vererblich sind jedoch nach näherer Maßgabe des § 1586b Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners. Demgegenüber sind nicht vererblich Rechte auf familiärer Grundlage, wie etwa die elterliche Sorge, Pflegschaft, Betreuung und Verlöbnis. Problematisch ist die Vererblichkeit von Auskunftsansprüchen auf familiärer Grundlage; liegt etwa eine Vorsorgevollmacht vor, könnte das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ein familiäres Gefälligkeitsverhältnis (ohne Rechtsbindungswillen) sein, eine Vererblichkeit des Anspruchs nach § 666 wäre dann auszuschließen (vgl Rn 37). Nicht vererblich ist auch die Verwaltungsbefugnis privater Amtsträger wie Nachlasspfleger, -verwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker (MüKo/Leipold § 1922 Rz 40). Vererblich sind dagegen die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten. Zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers vgl Rn 42.
3. Versicherungen.
Rn 49
Bei Lebensversicherungen hat der Erblasser idR einen Bezugsberechtigten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bestimmt (BGH NJW 08, 2702). Dann sind die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht Nachlassbestandteil (BGHZ 130, 377). Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten nicht benannt oder lehnt dieser den Erwerb ab, fällt der Anspruch aus seiner Lebensversicherung in den Nachlass, und zwar auch dann, wenn er der Absicherung eines Darlehensanspruches der Bank dient und an diese abgetreten ist (BGH NJW 96, 2230). Durch die Bestimmung eines Bezugsberechtigten (LG München I FamRZ 05, 134) wird, da es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, die Versicherung zur Leistung an den Bezugsberechtigten verpflichtet. Ist bei einer Kapitallebensversicherung ein Bezugsberechtigter nicht benannt, fällt die Versicherungssumme auch dann nicht in den Nachlass, wenn Zahlung an ›die Erben‹ (§ 160 II VVG) vereinbart ist. IdF erhalten die Erben, wobei die testamentarisch bestimmten Erben idR nicht erfasst sind (Köln FamRZ 05, 552), die Lebensversicherung als Bezugsberechtigte außerhalb des sonstigen Nachlasses (Schlesw ZEV 95, 115). Wurde der überlebende Ehegatte als Bezugsberechtigter eingesetzt und die Ehe vor dem Erbfall geschieden, findet nach hM § 2077 keine entspr Anwendung (BGH NJW 87, 3131 [BGH 01.04.1987 - IVa ZR 26/86]). War die Ehe bzw deren Fortbestand Grundlage für die Zuwendung, steht dem Erben ein Rückforderungsanspruch ggü dem Berechtigten zu, wenn das zugrunde liegende Valutaverhältnis auf Grund des Wegfalls der Gesc...