Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 12
Bei Adoptionen nach dem 1.1.77 wird zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden.
1. Minderjährigenadoption.
Rn 13
Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Es kann nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern werden. Da das minderjährige adoptierte Kind in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert wird, erlangt es ggü den Verwandten, dh Eltern, Großeltern ua, nach § 1754 ein volles Erbrecht. Ausnahmen bestehen allerdings bei der Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkindadoption der §§ 1755 II, 1756 I, II.
Rn 14
Bei der Stiefkindadoption, bei der ein nichteheliches Kind eines verheirateten Elternteils von dessen Ehegatten angenommen wird, ist bis 1.7.98 ein gesetzliches Erbrecht nach diesem Elternteil und dessen Vorfahren nicht erloschen. Gem § 1755 II aF ist das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil außerhalb der Ehe beendet (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 18). Zwischenzeitlich findet § 1755 II auf alle Stiefkinder Anwendung, so dass es beim Erbrecht nach dem Blutsverwandten des adoptierten Kindes verbleibt (§ 1755 Rn 1).
Rn 15
In den Fällen der Halbwaisenadoption, in denen ein Ehegatte bis 1.7.98 nach der Eheschließung mit einer Witwe/einem Witwer ein aus der Vorehe stammendes Kind annahm, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis nach § 1750 II aF zu den Verwandten seines verstorbenen Elternteils erhalten. Seit dem Kindschaftsreformgesetz gilt dies auch bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes des Ehegatten, sofern der Verstorbene Inhaber der elterlichen Sorge war. Damit steht dem angenommenen Halbwaisenkind ein gesetzliches Erbrecht nicht nur nach seinen leiblichen Eltern und deren Vorfahren, sondern auch nach dem Annehmenden und dessen Vorfahren zu (näher hierzu: Schmitt-Kammler FamRZ 78, 570).
Rn 16
Bei der Verwandtenadoption, dh der Annahme durch Verwandte/Verschwägerte zweiten (Tante/Onkel) oder dritten Grades, erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes nur zu seinen Eltern. Die Verwandtschaft zu den Großeltern und damit auch zu seinen Geschwistern, bleibt erhalten. Danach kann das Kind somit gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinen zwei leiblichen Großelternpaaren und nach dem durch die Adoption vermittelten Großelternpaar werden (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 12).
Rn 17
Bis 1.7.98 war es möglich, das eigene nichteheliche Kind zu adoptieren, um ihm den Status eines ehelichen Kindes des Annehmenden zu geben, § 1741 III aF.
2. Volljährigenadoption.
Rn 18
Für die Annahme Volljähriger (§ 1767) bleibt es bei dem Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Verwandten (§ 1770 II), es sei denn die Annahme ist mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption verbunden (§ 1772 I).