Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Erbfolge der 2. Ordnung bewirkt das Aufrücken aufwärts zu den Eltern (als Einzelpersonen). Dies setzt voraus, dass beim Erbfall keine Angehörigen der 1. Ordnung vorhanden sind oder diese durch Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht rückwirkend auf den Erbfall weggefallen sind. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern (als Einzelpersonen) des Erblassers und deren Abkömmlinge, wobei die Eltern ihre Abkömmlinge, dh die Geschwister des Erblassers, ausschließen.
Rn 2
IÜ gilt das Linienprinzip, wonach die eine Hälfte des Erbes an die mütterliche, die andere Hälfte an die väterliche Seite fällt.
Rn 3
Nach §§ 1931 I, II, 1371 I erhält der überlebende Ehegatte, wenn er mit Verwandten der 2. Ordnung zusammentrifft und im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, ¾ der Erbschaft, ansonsten ½ nach § 1931 I.
B. Erbrecht der Eltern.
Rn 4
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, dh die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten sowie deren Abkömmlinge. Die Eltern erben, sofern sie den Erbfall erleben, allein und zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht.
Rn 5
Der Vater eines nichtehelichen Kindes, das seit dem 1.7.49 geboren und dessen Erbfall seit dem 1.7.70 eingetreten ist, erbt als Erbe 2. Ordnung (MüKo/Leipold § 1925 Rz 3).
C. Vorversterben eines Elternteils.
Rn 6
Nach § 1925 III treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge, wobei die näheren Verwandten die entfernteren von der Erbfolge ausschließen. Für die Beerbung gelten die Regelungen in § 1924 II–IV. Ist ein Abkömmling des vorverstorbenen Elternteils nicht vorhanden, fällt der gesamte Nachlass an den anderen Elternteil.
D. Vorversterben beider Elternteile.
Rn 7
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile nicht mehr, erben deren Abkömmlinge allein. Zu unterscheiden ist zwischen gemeinsamen und einseitigen Abkömmlingen, wobei die einseitigen Abkömmlinge nur die Hälfte des Elternteils erben, die mit dem Erblasser verwandt waren. Wird der Erblasser durch seine Geschwister beerbt, ist auch der nichteheliche Halbbruder des Erblassers Erbe (BayObLG FamRZ 96, 1113).
Rn 8
Der überlebende Ehegatte des Erblassers tritt nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils (Bochum Rpfleger 1989, 509).
E. Adoption
I. Adoption eines Minderjährigen.
Rn 9
Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte Kind nach § 1754 die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt.
II. Adoption eines Volljährigen.
Rn 10
Bei der Volljährigenadoption sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern Erben 2. Ordnung. Sind die Adoptiveltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge nicht an ihre Stelle, da sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach § 1770 I nicht auf deren Verwandte erstrecken.
Rn 11
Sind dagegen die leiblichen Eltern vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömmlinge repräsentiert, so dass sie an die Stelle der Eltern treten (Zweibr Rpfleger 97, 24 [OLG Zweibrücken 05.06.1996 - 3 W 68/96]). Im Falle des Vorversterbens der leiblichen Eltern ohne Abkömmlinge erben die Adoptiveltern alleine. Bei der Adoption durch eine Einzelperson erbt der Annehmende neben den leiblichen Eltern zu ½ (str wie hier MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).
Rn 12
Verstirbt der angenommene Volljährige ohne eigene Abkömmlinge, gehören nicht nur die leiblichen, sondern auch die Adoptiveltern zu den gesetzlichen Erben 2. Ordnung (MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).
III. Verwandtenadoption.
Rn 13
Nach § 1756 erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, wenn der Annehmende und das Kind im 2. oder 3. Grad miteinander verwandt sind, wohingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Geschwistern fortbesteht, das nun über die gemeinsamen Großeltern vermittelt wird (Erman/Lieder § 1925 Rz 12). § 1925 IV stellt klar, dass auch die leiblichen Geschwister des angenommenen Kindes Erben 3. Ordnung sind. In den Fällen des § 1756 können die leiblichen Geschwister gesetzliche Erben der 3. Ordnung sein, wenn in der 2. Ordnung weder Adoptiveltern noch -Geschwister vorhanden sind.
Rn 14
Bei der Stiefkindadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elte...