1. Ansprüche aus unverjährbaren Verbrechen.
Rn 6a
Mord (§ 211 StGB) einschl Versuch, Anstiftung, Beihilfe (Frankf NJW 88, 2900 [OLG Frankfurt am Main 24.03.1988 - 1 Ws 277/87]) und Fälle des § 30 StGB, wenn die Bezugstat ein Mord ist, verjähren nicht (§ 78 II StGB). Aus § 5 VStGB ergibt sich die Unverjährbarkeit für Völkermord (§ 6 VStGB) sowie der in §§ 7–13 VStGB normierten Verbrechen. Auch wenn Sinn und Zweck der strafrechtlichen Verjährungsregeln sich von dem der §§ 194 ff unterscheiden, soll in diesen Fällen, in denen die Strafen nicht verjähren können, auch die sich aus den zugrunde liegenden Straftaten erwachsenden (zivilrechtlichen) Ansprüche nicht mehr (zB nach § 197 I Nr 1) verjähren können. Nach Art 229 § 63 EGBGB gilt die Neufassung ab 30.12.21; und zwar für bestehende Ansprüche, wenn sie an diesem Tage noch nicht verjährt sind (BTDrs 19/3110, 5).
2. Familienrechtliche Verhältnisse.
Rn 7
Ansprüche auf zukünftige Herstellung familienrechtlicher Verhältnisse unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch muss nicht zwingend gegen Familienmitglieder, sondern kann auch gegen Dritte gerichtet sein wie bspw der Anspruch auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 I). Weitere Bsp sind der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I 2, auf Unterhaltsgewährung für die Zukunft, §§ 1360–1361 (nicht: für die Vergangenheit, §§ 1585b und 1613 ggf iVm § 1360a III oder § 1361 IV 4), der Dienstanspruch der Eltern gegen im Haushalt lebende Kinder nach § 1619 und weitere (§§ 1596 ff; 1601 ff). Lebenspartner gelten als Familienangehörige (§ 11 I LPartG). Unverjährbar ist zudem der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung (§ 1598a). Zu Ansprüchen zwischen Angehörigen vgl § 207.
3. Unverjährbarkeit im Übrigen.
Rn 8
Eine Unverjährbarkeit kann sich nur auf gesetzlicher Grundlage ergeben. § 202 II schließt entspr Vereinbarungen aus. Bsp sind der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 758, nach § 898 der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894, Ansprüche aus eingetragenen Rechten nach § 902 I 1 (u entspr der Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 I, BGH NJW 22, 1167 [BGH 14.01.2022 - V ZR 245/20] Rz 20, 24), die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird (BGH MDR 19, 608 [BGH 22.02.2019 - V ZR 136/18] Rz 13; NJW 11, 518 Rz 18; s.a. § 1028 I – nicht aber der Beseitigungsanspruch aus § 1004: § 195 Rn 2), nach § 924 bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche, den Grundbuchrechten entspr Ansprüche hinsichtlich des Schiffs- oder Luftfahrtregisters sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2042 I, II).