Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 6
Voraussetzung einer stillschweigenden Annahme ist eine nach außen erkennbare Handlung des Erben ggü einem Nachlassbeteiligten (Köln ZErb 14, 314), der zu entnehmen ist, dass er sich zur endgültigen Übernahme der Erbschaft entschlossen hat (Erman/Schmidt § 1943 Rz 3). Nimmt der Erbe derartige Handlungen vor, ist ein innerer auf die Annahme gerichteter Wille zunächst nicht entscheidend (MüKo/Leipold § 1943 Rz 4). Ein fehlender Annahmewille kann nur durch Anfechtung geltend gemacht werden.
Rn 7
Von einer Annahme ist etwa auszugehen: Aufnahme des ruhenden Prozesses oder Einlassung auf diesen (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]), Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs (Staud/Otte § 1943 Rz 10) und der Verkauf (BayObLG Recht 06, Nr 2515), Stellung eines Erbscheinsantrags, Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand (BayObLGZ 83, 153; Abschluss eines Aufteilungsvertrages (Köln ZErb 14, 312), das Angebot eines Nachlassgrundstücks über einen Makler (Oldbg FamRZ 95, 594), Antrag auf Erlass eines Gläubigeraufgebots (Erman/Schmidt § 1943 Rz 3), ausdrücklicher Verzicht auf die Schlussrechnung bei Betreuung des Erblassers (Celle ZEV 22, 219) sowie der Grundbuchberichtigungsantrag zur Eintragung der eigenen Person nach § 22 GBO.
Rn 8
Eine Annahme liegt noch nicht vor in der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (RGRK/Johannsen § 1943 Rz 8), in der Erhebung einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker (BayObLG NJW-RR 05, 232), in der Kontensperrung (Celle OLGZ 65, 30) oder einem Auskunftsverlangen ggü einer Bank (München FamRZ 22, 563). Die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände durch den vorläufigen Erben in der irrigen Annahme, er sei bereits vor dem Erbfall Eigentümer gewesen, stellt keine Erbschaftsannahme dar (BayObLGZ 4, 60; aA MüKo/Leipold § 1943 Rz 4). Allerdings hat der vorläufige Erbe auch während der Überlegungsfrist Maßnahmen der Fürsorge für den Nachlass zu treffen, ohne dass darin eine Annahme liegen würde (Celle OLGZ 65, 30). Hierzu gehören insb die Erklärungen über den Nachlass ggü dem Nachlassgericht (Köln OLGZ 80, 235) sowie der Antrag auf Testamentseröffnung (Celle OLGZ 65, 30), auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Auch die Zahlung der Beerdigungskosten (MüKo/Leipold § 1943 Rz 5) oder die anfängliche Fortführung eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma bzw die Eintragung des Erben im Handelsregister, (KGJ 38 A 50, 51) stellen keine Annahme dar.