Prof. Dr. Maximilian Zimmer
I. Mehrere Erbteile.
Rn 2
Die getrennte Annahme oder Ausschlagung der Erbteile ist nur möglich, wenn die Berufung auf verschiedenen Berufungsgründen beruht oder der Erblasser die getrennte Annahme/Ausschlagung gestattet hat.
Rn 3
Berufungsgrund ist der konkrete, für die Rechtsstellung des als Allein- oder Miterben Berufenen maßgebliche Tatbestand, aus dem sich die Berufung zum Erben ergibt; dh bei gewillkürter Erbfolge die bestimmte Verfügung von Todes wegen, im Falle der gesetzlichen Erbfolge der gesamte Sachverhalt, aus dem das Gesetz das Erbrecht dieses Erben erwachsen lässt, wie zB Ehe, Verwandtschaftsverhältnis (Soergel/Naczinsky § 1951 Rz 4).
Rn 4
Bei der Erbteilserhöhung nach § 1935 oder der Anwachsung nach § 2094 liegt keine Mehrheit von Erbteilen vor.
II. Mehrere Berufungsgründe.
Rn 5
In Betracht kommen folgende Fallgestaltungen: Nebeneinander von gesetzlicher und gewillkürter Berufung, bei der Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen nach § 1927 oder wenn der Ehegatte als Verwandter nach § 1934 berufen ist (Mot V 506f), bei der gewillkürten Berufung, wenn ein Erbteil aus Testament, ein anderer aus Erbvertrag anfällt (NK-BGB/Ivo § 1951 Rz 5) oder aus mehreren Erbverträgen, die der Erblasser mit verschiedenen Personen geschlossen hat, nicht jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs II.
Rn 6
In diesen Fällen kann sich der Erbe ebenso wie der Nacherbe entscheiden, welchen Erbteil er annehmen und welchen er ggf ausschlagen will. Erfolgt die Ausschlagung ohne Bezugnahme auf einen konkreten Erbteil oder erklärt er ohne Beschränkung die Annahme, erfasst die Erklärung im Zweifel und in analoger Anwendung des § 1949 II alle bereits angefallenen Erbteile, von deren Anfall und Berufungsgrund der Erbe Kenntnis hat (RGRK/Johannsen § 1951 Rz 9).
Rn 7
Nach § 11 1 HöfeO kann der Hoferbe den Anfall des in § 4 1 HöfeO bezeichneten Hofes ausschlagen, ohne die übrige Erbschaft zu verlieren.
III. Derselbe Berufungsgrund.
Rn 8
Nach II liegt derselbe Berufungsgrund vor, wenn der Anfall aus einem oder mehreren Testamenten/Erbverträgen mit derselben Person erfolgt, weil hier gleichwohl von einem einheitlichen Willen des Erblassers ausgegangen werden kann. Die Erbeinsetzung zu mehreren Erbteilen aus einer einzigen Verfügung von Todes wegen ist möglich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Erbteile gebildet hat (Staud/Otte § 1951 Rz 2). Die Einheit ergibt sich aus der zu vermutenden einheitlichen Willensrichtung des Erblassers (Staud/Otte § 1951 Rz 11): Der Erbe kann, auch wenn der eine Erbteil erst später anfällt, die verschiedenen Erbteile nur einheitlich annehmen/ausschlagen. Daher stellt dasselbe Testament nur einen Berufungsgrund dar, auch wenn darin dieselbe Person Miterbe und Nacherbe eines anderen Miterben wird (LG Berlin FamRZ 03, 1134) oder die Nacherbeinsetzung unter verschiedenen Voraussetzungen (Wiederverheiratung, Bestehen einer Prüfung u dergleichen) erfolgt ist.
Rn 9
Beschränkt der Erbe seine Erklärung auf einen Erbteil, ist sie nach § 1950 2 analog unwirksam (hM).
Rn 10
Setzt der Erblasser eine Person für einen Erbteil zum Erben ein, für einen anderen zum Ersatzerben, hindert die beim Anfall des ersten Erbteils noch bestehende Ungewissheit über den Eintritt der Ersatzerbfolge nach II 1 die allgemeine Wirkung der Annahme/Ausschlagung nicht, dh die Mehrheit von Erbteilen kann nur, sofern sie auf demselben Berufungsgrund beruht, einheitlich ausgeschlagen oder angenommen werden.