Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 34
Gem § 1888 II ist die Nachlasspflegschaft grds unentgeltlich zu führen (KG Berlin MDR 60, 673). Der Nachlasspfleger hat jedoch Anspruch auf Vergütung, wenn das Nachlassgericht bei seiner Bestellung feststellt, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit muss im Beschlusswege erfolgen (Frankf ZEV 21, 629), eine stillschweigende (zB Ernennung eines Rechtsanwaltes) Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist nicht möglich (BGH NJW 14, 863 für den Betreuer; BGH FamRZ 14, 736 für den Ergänzungspfleger). Für den Fall einer berufsmäßigen Führung hat das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Nachlass mittellos, dann bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach § 3 VBVG (§ 1888 I 1); ist der Nachlass nicht mittelos, ist nach § 1888 II 2 nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu vergüten. Liegt ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus gg den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 I VBVG gegen die Staatskasse (BGH NJW 21, 2657; Hamm ZErb 21, 410).
a) Höhe.
Rn 35
Die Höhe der Vergütung ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts zu ermitteln, bei keinem oder geringem Nachlasswert nach. § 1888, § 3 VBVG, eine Abrechnung nach Prozentsätzen ist unzulässig (Frankf FGPrax 17, 177). In der Praxis wird zwischen einfachen, mittelschweren und schwierigen Fällen differenziert (vgl Frankf FamRZ 23, 1660). Zulässig und sinnvoll ist die Herstellung einer Tabelle, die nach Nachlasswert, nutzbarer beruflicher Vorbildung, Schwierigkeitsgrad und Umfang unterscheidet (Schlesw Rpfleger 14, 22). So ist es zulässig und sinnvoll die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der DVEV anzuwenden. Die Vergütung wird dabei regelmäßig nach Zeitaufwand und Stundensatz abgerechnet (BayObLG ZEV 00, 410), bei der Erstellung des Tätigkeitsnachweises muss der Pfleger keine minutengenaue zeitliche Aufstellung machen (so aber Celle FamRZ 16, 2035), sondern die Angemessenheit und Plausibilität von Tätigkeit und Zeitaufwand unterliegt in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO einem Schätzungsermessen (BGH ZEV 18, 394; Ddorf Rpfleger 20, 275). Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Nachlasspflegers zu vergüten ist, kommt es auf seine Sicht an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (KG ZFE 07, 477). Häufig wird der Stundensatz (mit dem Satz des § 3 I Nr 2 VBVG 39,00 EUR), nicht ausreichen und daher höher festzusetzen sein (Brandbg FamRZ 11, 141). Für den nichtanwaltlichen Nachlasspfleger erscheinen bei werthaltigem Nachlass Stundensätze von 80 bis 110 EUR angemessen (Naumbg OLGPrax 19, 99). Wurde ein Rechtsanwalt gerade wegen seiner Rechtskenntnisse zum Nachlasspfleger bestellt, muss eine (deutlich) höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangt werden. Für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts (oder ähnliche Qualifikation) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad soll ein Nettostundensatz von 110 EUR angemessen sein (Hamm FamRZ 17, 660; Ddorf RPfleger 13, 93); für den Steuerberater ein Betrag von 100 EUR (BGH ZEV 18, 394), bei sehr schwierigem Nachlass ›ausnahmsweise‹ auch 175 EUR (KG Rpfleger 20, 663); für die Inanspruchnahme von Hilfspersonal durch den anwaltlichen Vertreter denselbsen Stundensatz (KG Rpfleger 20, 663), bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad 120 EUR (Celle RPfleger 12, 257) oder 130 EUR (Brandbg FamRZ 11, 926; Köln FamRZ 13, 1837). Bei vermögendem Nachlass sind für die Vergütung des Nachlasspflegers die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Feststellungen anhand der Kriterien des § 1888 II 2 zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur iSv Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt (Schlesw MDR 11, 369 [OLG Schleswig 18.12.2009 - 3 Wx 24/08]). Zu weiteren Einzelheiten der Vergütung § 18381 Rn 2 ff.
Rn 36
Bei einem mittellosen Nachlass erhält der Nachlasspfleger eine Vergütung nach § 3 I VBVG (Dresd ZFE 07, 438; Saarbr ZErb 14, 290), dh je nach Ausbildung gestaffelt 23,00 EUR, 29,50 EUR oder 39,00 EUR zzgl Umsatzsteuer, § 3 I, III 2 VBVG. Auf die Kriterien des § 1808 kommt es idR nicht an, sondern nur auf die Ausbildung des Nachlasspflegers.
Rn 37
Die festgesetzte Vergütung ist vom Erben zu zahlen. Ihm ist daher vor Festsetzung rechtliches Gehör zu gewähren; wenn dieser nicht bekannt ist, ist ein Pfleger zu bestellen (Köln FamRZ 18, 534). Er haftet für die Schuld, da sie als Erbfallschuld eine Nachlassverbindl...