Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
(2) 1Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. 2Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus hat eine öffentliche Aufforderung vorauszugehen, aufgrund derer die in § 1964 genannten Feststellungen getroffen werden (KG FamRZ 97, 969).
B. Öffentliche Aufforderung.
Rn 2
Die öffentliche Aufforderung, die die Erbenermittlung ermöglicht (KG ZEV 97, 118) und dem nach § 1964 vorgesehenen Feststellungsbeschluss vorausgehen muss, darf erst nach Ablauf der Frist des § 1964 I erfolgen (Frohn Rpfleger 86, 37). Sind bis zum Feststellungsbeschluss keine Anmeldungen erfolgt, ist die Dreimonatsfrist des II nicht abzuwarten (KG OLGE 18, 322). Für den Fiskus besteht keine Gebührenfreiheit nach § 2 I GNotKG (Naumb Rpfleger 16, 248 [OLG Naumburg 09.11.2015 - 12 W 75/15]).
C. Verfahren.
Rn 3
Das Verfahren regelt sich nach den §§ 433 ff FamFG (Grüneberg/Weidlich § 1965 Rz 2), dh das Nachlassgericht hat vAw zu ermitteln (Erman/Schmidt § 1965 Rz 1). Die Bekanntmachung durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie die mindestens sechswöchige Frist bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 435–437 FamFG. Eine Veröffentlichung in anderen Blättern steht im Ermessen des Gerichts. Von einer öffentl Aufforderung kann nur ganz ausnw abgesehen werden, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Masse die Kosten der öffentl Aufforderung nicht deckt (Braunschw ZErb 21, 75). Die Frist beginnt an dem Tag der ersten Ankündigung im Bundesanzeiger, § 437 FamFG. Daran schließt sich eine dreimonatige Wartefrist an, die mit Ablauf der Anmeldefrist des § 1965 I 1 (Schlesw 22.6.12 – 3 Wx 16/12) beginnt und innerhalb welcher der Erbanwärter sein Erbrecht nachweisen oder Klage (positive Feststellungsklage) gegen den Fiskus erheben kann (MüKo/Leipold § 1965 Rz 5). Erfolgt innerhalb der Anmeldefrist keine Anmeldung, kann von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen und der Feststellungsbeschluss erlassen werden. Nach Ablauf der Frist, aber vor Feststellungsbeschluss steht dem Erbprätendenten ein Beschwerderecht zu, die Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung sind dabei geringer als im Erbscheinsverfahren (Schlesw 22.6.12. – 3 Wx 16/12; vgl auch Mayer ZEV 10, 445).
Rn 4
Das Nachlassgericht entscheidet über das angemeldete Erbrecht; wird das Recht nicht nachgewiesen, oder erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist vorgetragen (Mayer ZEV 10, 455), bleibt es unberücksichtigt, erlischt aber nicht (Grüneberg/Weidlich § 1965 Rz 2). Ist die Klageerhebung nachgewiesen oder hat der Fiskus die negative Feststellungsklage erhoben (Soergel/Naczinsky § 1965 Rz 2), darf kein Feststellungsbeschluss ergehen (RGZ 8, 243).
Rn 5
Ein vor dem Prozessgericht erstrittenes rechtskräftiges Urt zwischen Erbprätendenten und Staat bindet das Nachlassgericht iRd Rechtskraftwirkung. Im Verhältnis der Prozessparteien ist es auch für das Feststellungsverfahren maßgebend (BayObLGZ 69, 184).
Rn 6
Entstehen durch die öffentliche Aufforderung im Verhältnis zum Bestand des Nachlasses unverhältnismäßig hohe Kosten oder ist eine die Kosten deckende Nachlassmasse nicht vorhanden, kann das Nachlassgericht nach seinem Ermessen von der öffentlichen Aufforderung absehen. Meldet ein Erbanwärter in dem Verfahren, in dem von der öffentlichen Aufforderung abgesehen wurde, sein Erbrecht an, ist er nach § 1965 II 2 aufzufordern, sein Erbrecht oder die Erhebung der Feststellungsklage innerhalb einer Wartefrist von 3 Monaten nachzuweisen. Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet vAw tätig zu werden, es steht vielmehr in seinem Ermessen, wann es ein Erbrecht für festgestellt erachtet (Staud/Mesina § 1965 Rz 9).