Rn 4
Die Rechtskraft, auf die I Nr. 3 abstellt, erfasst den Streitgegenstand (§ 204 Rn 6) insgesamt; ›Anspruch‹ ist also der prozessuale Anspruch (BGH NJW 16, 1818 [BGH 03.03.2016 - IX ZB 33/14] Rz 25). Die insoweit ggü der Regelverjährung (§ 195) längere Frist soll vermeiden, dass der Gläubiger durch von vornherein erfolglose Vollstreckungsversuche den Neubeginn der Verjährung nach § 212 I Nr 2 erzwingen muss. Erfasst sind zunächst durch staatliche Gerichte festgestellte Ansprüche, weil deren Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, also neben dem Leistungs-Endurteil sowohl Versäumnis- wie Freistellungsurteile (BGH NJW 91, 2014, 2015 [BGH 26.02.1991 - XI ZR 331/89]), Feststellungsurteile, soweit es um das Bestehen eines Anspruchs geht (BGH NJW-RR 89, 215 [BGH 03.11.1988 - IX ZR 203/87]; zur Reichweite des auf Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellungstitels Naumbg 8.7.13 – 9 W 5/13), ebenso Vorbehaltsurteile und zwar selbst dann, wenn sie unter dem Vorbehalt bestimmter Haftungsbeschränkungsregime ergehen. Auch durch Abweisung einer negativen Feststellungsklage kann der streitgegenständliche Anspruch rechtskräftig festgestellt werden (BGH NJW 75, 1320, 1321 [BGH 12.12.1974 - II ZR 113/73]). Urteile bei Teilklagen entfalten Wirkung nur hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Teils (RGZ 66, 266, 271). Mangels materieller Rechtskraft ist ein Grundurteil nicht ausreichend (BGH NJW 85, 792 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 30/83]), ebenso nicht ein bloßer Teilungsplan (BGH NJW 15, 1881 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14] Rz 22); eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung jedoch schon (BGH NJW 06, 1962 [BGH 23.03.2006 - V ZB 189/05]). Nicht notwendig muss es sich um ein kontradiktorisches Urt handeln; auch ein Anerkenntnis oder Säumnisurteil reicht aus. Keine Rolle spielt es, in welcher Gerichtsbarkeit die rechtskräftige Feststellung ergangen ist. Entscheidungen anderer Stellen, die einem staatlichen Gericht vergleichbar unabhängig sind, sind gleichgestellt (BGH NJW-RR 04, 1578, 1579 [BGH 07.07.2004 - V ZB 61/03]) wie Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, die Urt von Schiedsgerichten (BGH 12.4.13 – V ZR 203/11 Rz 19), der unanfechtbar gewordene Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO), Beschl im vereinfachten Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO). Analog gilt I Nr 3 für bestandskräftig von Verwaltungsbehörden festgestellte Restitutionsansprüche (BGH 12.6.14 – V ZR 240/13; 12.4.13 – V ZR 203/11 Rz 20 ff). Zu beachten ist, dass die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegensteht, wenn Schäden noch nach Ablauf der Verjährungsfrist eintreten können (BGH NJW 18, 2056 [BGH 22.02.2018 - VII ZR 253/16] Rz 15 f; Stuttg NJW 18, 1555 [OLG Braunschweig 13.12.2017 - 2 W 152/17]: zum KfB).