Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 1
Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung bzw mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu einer rückwirkenden Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen des Erben auf den Zeitpunkt des Erbfalls, auch verliert der Erbe (ggf auch ein Testamentsvollstrecker) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 1984) Die Nachlassverwaltung ist jedoch kein Mittel, bei Passivität einzelner Miterben ein Tätigwerden zu ermöglichen (Ddorf ZEV 12, 319 [OLG Düsseldorf 22.03.2012 - I-3 Wx 24/12]).
Rn 2
Die Nachlassverwaltung sollte immer dann gewählt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber wahrscheinlich ausreichend Nachlassmasse vorhanden ist.
Rn 3
Sowohl bei der Nachlassverwaltung als auch bei der Nachlassinsolvenz wird dem Erben die Verwaltung des Nachlasses entzogen und einem amtlich bestellten Verwalter übertragen, § 1984 I bzw § 80 InsO.
Rn 4
Nach § 784 I ZPO kann der so beschränkt haftende Erbe verlangen, dass die Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein Eigenvermögen erfolgt ist, aufgehoben wird. Umgekehrt darf auch ein Eigengläubiger, der nicht zugleich Nachlassgläubiger ist, nicht in den Nachlass vollstrecken, § 1984 II. Der Nachlassverwalter kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung in den Nachlass aufgehoben wird, § 784 II ZPO. Im Nachlassinsolvenzverfahren gilt ein allgemeines Vollstreckungsverbot.
Rn 5
Die Haftungsbeschränkung bleibt auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung bzw Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens bestehen. Ungeachtet dessen können die Gläubiger ihre Ansprüche ggü dem Erben geltend machen; er haftet ihnen aber gem § 1973 nur wie einem ausgeschlossenen Gläubiger. Wurde das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, tritt keine Haftungsbeschränkung ein. In diesem Fall kann der Erbe, der nach § 215 II InsO die Verfügungsbefugnis über die Masse zurückerhält, die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 erheben.
Rn 6
Das Recht zur Haftungsbeschränkung kann nicht nur durch Verzicht, sondern auch durch Eintritt der unbeschränkten Haftung allgemein oder ggü einzelnen Gläubigern verloren gehen. IdR scheidet dann die Nachlassverwaltung aus. Der Erbe hat aber das Recht, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, um so sein Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen. Die Testamentsvollstreckung ist ohne Einfluss auf den Eintritt der Haftungsbeschränkung.