Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift beseitigt die infolge des Erbanfalls ermöglichte Aufrechnung, damit die Aufrechnungswirkung des § 389 nicht eintritt.
Rn 2
Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich gegen ihn zustehende Forderung führt grds zum Erlöschen beider Forderungen. Aufgrund der Stellung des Erben als persönlicher Schuldner aller Nachlassverbindlichkeiten stehen die Ansprüche der Nachlassgläubiger im Gegenseitigkeitsverhältnis, und zwar auch zu den Eigenforderungen des Erben, weshalb eine Aufrechnung nach §§ 387 ff möglich ist.
B. Aufrechnung nach Abs 1.
Rn 3
Erklärt der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall gegen eine Eigenforderung des Erben ohne dessen Zustimmung die Aufrechnung, wird sie bei Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes ex tunc wirkungslos. Die nach § 398 erloschene Forderung einschl ihrer Nebenrechte, wie Bürgschaft- und Pfandrechte, leben wieder auf. Als Konsequenz der rückwirkend eingetretenen Vermögenstrennung schützt § 1977 I den Erben vor dem Verlust der unbeschränkbaren Haftung, weil er nicht hinnehmen muss, dass Nachlassschulden auf seine Kosten getilgt werden (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2). Hat der Erbe jedoch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verloren, ist ihm auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung versagt (NK-BGB/Krug § 1977 Rz 3).
Rn 4
Dagegen bleibt die Aufrechnung des Nachlassgläubigers wirksam, wenn der Erbe ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Die Zustimmung ist als Verfügung über sein Eigenvermögen und gleichzeitig als Verzicht auf die Haftungsbeschränkung ggü diesen Gläubigern zu bewerten (Grüneberg/Weidlich § 1977 Rz 2). Dies gilt insb dann, wenn der Erbe selbst die Aufrechnung ggü dem Nachlassgläubiger erklärt hat. In diesem Fall erwirbt der Erbe nach § 1979 einen Ersatzanspruch bzw einen Bereicherungsanspruch gegen den Nachlass, den er auch im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen kann (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2).
Rn 5
Zur Geltendmachung der gegen den Nachlass gerichteten Forderung ist nur noch der Nachlassverwalter bzw -insolvenzverwalter passiv legitimiert, §§ 1984 I 3, 80, 86 InsO (NK-BGB/Krug § 1977 Rz 6). Daher entfaltet eine dennoch erklärte Aufrechnung gegen eine Eigenforderung des Erben keine Wirkung. Umgekehrt kann sich auch der Erbe nicht mehr durch Aufrechnung mit einer Nachlassforderung von einer Eigenschuld befreien, §§ 1975, 1984 I 1, auch kann er nicht eine Nachlassforderung durch Aufrechnung gegen den Nachlassgläubiger mit einer Eigenforderung tilgen (str; Erman/Horn § 1977 Rz 2a, aA Soergel/Magnus § 1977 Rz 7 mN), weil es an einer Gegenseitigkeit der Forderung fehlt und insbes § 267 auf die rechtsgestaltende Aufrechnung nicht anwendbar ist (Erman/Horn § 1977 Rz 2a).
Rn 6
Die §§ 94–97 InsO gelten weiter, da der Nachlassgläubiger nicht schlechter gestellt sein kann als in der Nachlassinsolvenz.
C. Aufrechnung durch Eigengläubiger.
Rn 7
Auch die Aufrechnung eines Eigengläubigers des Erben gegen eine Nachlassforderung, die vor der Nachlasssonderung erklärt wird, ist als nicht erfolgt anzusehen. Die ohne Zustimmung des Erben erfolgte Aufrechnung verliert mit der Nachlassabsonderung ihre Wirkung, wodurch Vollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger in den Nachlass nach §§ 784 II, 785 ZPO beseitigt werden können.
Rn 8
Str ist, ob die Zustimmung des Erben zur erklärten Aufrechnung bei II ihre Wirkung behält (so Soergel/Magnus § 1977 Rz 5). Würde dies bejaht, behält die Aufrechnung, als Verfügung über das Eigenvermögen der Erben, ihre Wirkung. Die Zustimmung zur Aufrechnung durch den Nachlassgläubiger ist auch hier als ein Verzicht des Erben auf die Haftungsbeschränkung ggü diesem Gläubiger zu sehen (MüKo/Küpper § 1977 Rz 2). Allerdings erwirbt der Erbe einen Ersatz- bzw Bereicherungsanspruch gegen den Nachlass.
D. Unbeschränkte Haftung.
Rn 9
Die Wirkung des § 1977 tritt nur ein, wenn die Aufrechnung nach dem Erbfall und vor der Anordnung der Nachlassverwaltung/Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erklärt wird.
Rn 10
Da das Interesse der Nachlassgläubiger darauf gerichtet ist, dass die Aufrechnung rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Vermögensabsonderung eintritt, führt dazu, dass § 2013 I auf § 1977 II nicht anwendbar ist.
Rn 11
Dagegen soll nach § 2013 II § 1977 wieder anwendbar sein, wenn der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern ggü unbeschränkt haftet. Auf diese Weise wird eine Minderung des Nachlassbestandes vermieden.
Rn 12
Aus der Nichterwähnung des § 1975 in § 2013 II