Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Nachlassverwaltung endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht oder kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, danach vorgenommene Rechtshandlungen des Nachlassverwalters sind unwirksam. Die Aufhebungsgründe sind nicht abschließend, eine Aufhebung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger erfolgt ist (BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]).
B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Rn 2
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters auf den Nachlassinsolvenzverwalter über (Besonderheiten gelten bei KG-Anteilen: BFH BB 23, 2324). Rechtshandlungen des bisherigen Verwalters sind dann nach §§ 81, 82 InsO unwirksam.
C. Aufhebung durch das Nachlassgericht.
Rn 3
Neben mangelnder Masse führt auch die Zweckerreichung, dh wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt bzw sichergestellt sind (BayObLGZ 76, 167; Hamm NJW-RR 10, 1595), zur Aufhebung der Nachlassverwaltung. Vor Zweckerreichung kann jedoch die Aufhebung der Nachlassverwaltung weder vom Erben noch von den Nachlassgläubigern erzwungen werden (KGJ 42, 94). Selbst die Rücknahme des Antrags auf Nachlassverwaltung durch den Erben oder sein Tod reichen nicht als Aufhebungsgrund. Ein Antragsrecht des Nachlassverwalters besteht nicht (Köln ZErb 15, 62). Die Aufhebung ist auch dann möglich, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]).
Rn 4
Die Aufhebung der Nachlassverwaltung erfolgt vAw (Ddorf ZEV 16, 701 [OLG Celle 27.05.2016 - 6 W 75/16]) durch das Nachlassgericht und durch Beschluss.
Rn 5
Der Aufhebungsantrag des Miterben stellt nur eine Anregung an das Gericht dar (vgl Rn 3). Durch eine ablehnende Entscheidung ist der Antragsteller beschwerdeberechtigt (Frankf JZ 53, 53). Gegen den Aufhebungsbeschluss ist die einfache Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft; antragsberechtigt ist neben dem Erben auch jeder Nachlassgläubiger, nicht aber der Nachlassverwalter selbst (RGZ 151, 57). Der Nachlassverwalter kann auch nicht Beschwerde gegen seine Entlassung (ohne Aufhebung des Verfahrens) erheben, weil sich dies mit seiner Stellung als Partei kraft Amtes nicht vertragen würde.
Rn 6
Die Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der die Nachlassverwaltung beantragende Erbe die Erbschaft ausschlägt und der Nachberufene die Aufhebung der Nachlassverwaltung betreibt oder wenn Nacherbfolge eintritt, da die Nacherbenhaftung besonders beschränkt werden muss (RGRK/Kregel § 1988 Rz 5).
Rn 7
IÜ führt weder der Tod noch die Entlassung des Nachlassverwalters zur Beendigung der Nachlassverwaltung; diese bleibt hiervon unberührt. Besteht kein Aufhebungsgrund, ist unverzüglich ein neuer Nachlassverwalter zu bestellen.
D. Rechtsfolgen der Aufhebung.
Rn 8
Mit Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses an den Nachlassverwalter wird die Aufhebung wirksam, § 40 I FamFG. Der Nachlassverwalter hat nun die Schlussrechnung zu erstellen, § 1872, und den Nachlassrest an den oder die Erben herauszugeben, § 1986. Wird der Aufhebungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufgehoben und erneut Nachlassverwaltung angeordnet, ist der Nachlassverwalter neu auszuwählen und zu verpflichten, §§ 1791, 1915 (Grüneberg/Weidlich § 1988 Rz 3).
Rn 9
Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung können die Erben die Löschung der Vermerke über die Nachlassverwaltung unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses im Grundbuch beantragen. Ein Antragsrecht des bisherigen Nachlassverwalters besteht nicht, weil seine Verfügungsbefugnis erloschen ist. Das Nachlassgericht kann den Löschungsantrag dagegen nicht stellen, da weder eine Antragsberechtigung nach § 13 GBO noch eine gesetzliche Befugnis zur Beantragung nach § 38 GBO geschaffen ist (aA Demharter GBO § 38 Rz 12).