Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 5
Die gegen den Erben gerichteten Ansprüche in I gelten ebenso als zum Nachlass gehörig wie der Ersatz für verbrauchte Gegenstände. Der Nachlassgläubiger kann, wenn ihm die Dürftigkeitsrede entgegengehalten wird, verlangen, dass ihm der Erbe das aus der Verwalterhaftung Geschuldete zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung stellt und kann sogleich in das Vermögen des Erben vollstrecken (BGH NJW-RR 89, 1226). Diesen Anspruch kann der Nachlassgläubiger durch Klage gegen den Erben oder mittels Arglisteinrede gegen die Vollstreckungsgegenklage des Erben, auf dessen Eigenvermögen zugegriffen wurde, geltend machen (BGH FamRZ 92, 1409). Fordert der Erbe Aufwendungsersatz, kann er diesen vom Ersatzanspruch des Gläubigers absetzen; eine Verrechnung gegen die Gläubigerforderung ist nicht möglich (MüKo/Küpper § 1991 Rz 2).
Rn 6
Die infolge des Erbfalls durch Konfusion und Konsolidation (vgl jedoch Zimmer NJW 16, 3341) im Verhältnis zwischen Gläubigern und Erben erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten. Allerdings entfaltet sich die Wirkung nur im Verhältnis zu den jeweiligen Gläubigern, nicht aber zu seinen Eigengläubigern, so dass sie den Anspruch nicht pfänden können (BGH NJW 91, 844 [BGH 10.12.1990 - II ZR 256/89]). Die als nicht erloschen geltenden Ansprüche des Nachlasses gegen den Erben sind für die Nachlassgläubiger pfändbar (MüKo/Küpper § 1991 Rz 5). Eine Verrechnung gegen die Gläubigerforderung ist auch hier nicht möglich; er darf aber den Nachlass solange behalten, bis seine eigenen Ansprüche befriedigt sind. § 181 gestattet ihm, den erforderlichen Betrag aus dem Nachlass zu entnehmen (RGZ 82, 278).
Rn 7
Der Erbe kann gem § 1979 alle Nachlassgläubiger nach seinem Belieben befriedigen, solange er ohne Verschulden davon ausgehen kann, dass der Nachlass hierzu ausreicht (MüKo/Küpper § 1991 Rz 7).
Rn 8
Der Erbe kann die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen seine Eigenforderungen unter Geltendmachung der beschränkten Haftung zurückweisen, weil sich sonst die Nachlassgläubiger aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen könnten (BGHZ 35, 317). Dagegen kann er sich bei der Aufrechnung seiner Eigengläubiger gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung nicht auf die Dürftigkeit berufen (MüKo/Küpper § 1991 Rz 6). Die Nachlassgläubiger können aber trotz Dürftigkeit des Nachlasses gegen Nachlassforderungen aufrechnen, da sie nicht schlechter stehen können als im Nachlassinsolvenzverfahren, §§ 94, 95 InsO (hM RGZ 42, 138).