Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Aktiven und der bei Inventaraufnahme vorhandenen Passiva ergänzt um eine Beschreibung der Nachlassgegenstände. Die Errichtung des Inventars führt nicht etwa zu einer Haftungsbeschränkung, sondern begründet lediglich die Vermutung des § 2009. Für die Errichtung bedarf es der amtlichen Mitwirkung. Die Inventarerrichtung ist nicht Pflicht des Erben, sondern Obliegenheit, die Nichterrichtung kann Nachteile mit sich bringen (§ 1994 Rn 1). Es wird bei dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Zur Aufnahme des Inventars kann der Erbe nach § 2002 eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten/Notar zuziehen oder beim örtlich zuständigen Nachlassgericht beantragen, dass das Inventar aufgenommen wird, § 2003. Nach § 2215 muss der Testamentsvollstrecker dem Erben bei der Errichtung, insb bei der Wertermittlung, helfen.
Rn 2
Die Vermögensverzeichnisse des § 260, der §§ 2121, 2215 und des § 2314 sind keine Inventare iSd Vorschrift (Hamm MDR 76, 667), diese Verzeichnisse dienen anderen Zwecken.
Rn 3
Vom Nachlassgericht kann der Erbe eine Empfangsbestätigung, der Nachlassgläubiger nach § 2010, § 13 FamFG eine Abschrift des Inventars verlangen (RGZ 129, 243).
B. Inventar
I. Antragsberechtigung.
Rn 4
Nur der Erbe, bei mehreren Erben jeder für sich, ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, und zwar auch nicht auf einen dahingehenden Antrag eines Gläubigers, der Vor- und Nacherbe jeder im Zeitraum seiner Erbschaft, ein Inventar zu errichten. Durch die Inventarerrichtung kann der Erbe den Fortfall der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als Folge einer Inventarversäumung zwar ausschließen, er verliert aber die Einrede des § 2014 (Soergel/Ziegler § 1993 Rz 1). Auch der Vorbehalt des § 780 I ZPO wird nicht entbehrlich.
Rn 5
Neben dem Erben kann auch ein Bevollmächtigter (MüKo/Küpper § 1993 Rz 6) ein Inventar aufnehmen und einreichen. Das Einreichen eines verschlossenen Inventars ist möglich (Grüneberg/Weidlich § 1993 Rz 1); das Gericht muss aber zur Eröffnung für befugt erklärt werden. Das von einem Dritten (Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) erstellte Verzeichnis wird erst durch die Anerkennung des Erben zum Inventar im Rechtssinn und iSd Vorschrift.
II. Inhalt.
Rn 6
Der Inhalt des Inventars ist in § 2001 festgelegt. Eine Frist für die Errichtung ist nicht zu beachten. Es wird weder durch die Nachlassverwaltung (KGJ 42, 94) noch durch das -insolvenzverfahren ausgeschlossen.
III. Kosten/Gebühren.
Rn 7
Die Kosten für die Inventarerrichtung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 24 Nr 4 GNotKG), und zwar Nachlasserbenschulden (§ 1967 Rn 7) und im Nachlassinsolvenzverfahren Masseschulden (§ 324 I Nr 4).