Prof. Dr. Maximilian Zimmer
I. Verfahren.
Rn 4
Die Inventarfrist ist eine richterliche (also keine gesetzliche) Frist (Erman/Horn § 1994 Rz 1), die allein auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestimmt wird. Die Fristbestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat (München FamRZ 08, 2310). Die Glaubhaftmachung des Antragstellers erstreckt sich darauf, dass er Nachlassgläubiger ist (KG FamRZ 05, 837) und sich seine Forderung gegen den Nachlass richtet, seine behauptete Forderung darf also keine ausschließliche Eigenschuld gegen den Erben sein. Der Antrag muss die Person benennen, die das Inventar errichten soll, die Angabe ›der Erbe‹ genügt nicht (Rostock ZEV 23, 314 [KG Berlin 17.11.2022 - 1 W 345/22]).
Rn 5
Zwar ist die Erbschaftsannahme selbst keine Voraussetzung, § 1995 II, wenngleich die Frist erst im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme beginnt.
Rn 6
Jeder Nachlassgläubiger, und zwar unabhängig von einem evtl bestehenden Auskunftsanspruch des nachlassbeteiligten Gläubigers (Vermächtnisnehmer, die in § 2194 Genannten, Pflichtteilsberechtigte und Erbersatzanspruchsberechtigte sowie derjenige, der den Anspruch dieser Gläubiger gepfändet hat), ist berechtigt, beim Nachlassgericht eine Inventarfrist für den Erben zu beantragen (BayObLGZ 8, 261). DerErben ist anzuhören (Ddorf FamRZ 18, 1355). Nicht antragsberechtigt ist der Miterbe nach § 2063 II (Ddorf ZEV 15, 100), auch wenn er zugleich Nachlassgläubiger ist, er kann bereits als Erbe nach § 1993 das Inventar errichten (KG Rpfleger 1979, 136; aA MüKo/Küpper § 1994 Rz 3).
II. Kosten/Gebühren.
Rn 7
Die Kosten der Fristbestimmung ergeben sich aus KV Nr 12411 GNotKG und treffen nur den Antragsteller (§ 22 GNotKG).
III. Fristbestimmung.
Rn 8
Die Frist wird ohne Rücksicht auf einen aktiven oder werthaltigen Nachlass bestimmt. Sie soll mindestens einen, höchstens drei Monate betragen, liegt iÜ im Ermessen des Gerichts (München FamRZ 19, 1743). Verstirbt der Erbe vor Ablauf der Frist, endet sie nicht vor Ablauf der für die Erbschaft vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist, § 1998.
Rn 9
Eine Fristsetzung ist nicht möglich gegen den Fiskus, § 2011, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter, § 2012 und ist unzulässig in den Fällen des § 2000 2, 3 (Erman/Horn § 1994 Rz 5).
Rn 10
Die Fristbestimmung erfolgt durch Beschl des Rechtspflegers beim Nachlassgericht gem § 3 Nr 2c RPflG. Der Erbe ist anzuhören (BayObLG NJW-RR 92, 1159 [BayObLG 26.05.1992 - 1 Z BR 2/92]). Die Frist kann verlängert, § 1995 und nach § 1996 neu festgesetzt, aber nicht mehr vAw zurückgenommen werden. Der Beschl bindet im Hinblick auf die Verlängerung der Frist, sodass eine erneute Prüfung der Voraussetzungen nicht vorgenommen wird (München FamRZ 19, 1743).