Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haftet der Erbe allen Nachlassgläubigern ggü unbeschränkbar. Dies gilt bei einem Miterben nur hinsichtlich seines ideellen Erbteils entspr Teils einer jeden Nachlassverbindlichkeit. Daher kann grds jeder Nachlassgläubiger vollstreckungsrechtlich auf das sonstige Vermögen des Erben zugreifen.
Rn 2
Der Erbe haftet nach § 278 für die unrichtigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters oder seines Bevollmächtigten (Ermann/Horn § 2005 Rz 5).
Rn 3
Bei § 2005 liegt die Verfehlung des Erben in der Täuschung der Behörden (Grüneberg/Weidlich § 2005 Rz 2).
B. Tatbestandsvarianten.
I. 1. Alt.
Rn 4
Eine Inventaruntreue kommt beim freiwilligen Inventar ebenso wie beim Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers in Betracht, wenn das Inventar absichtlich unvollständige Angaben über die Nachlassgegenstände enthält (Rostock OLGE 30, 189), wobei dies nicht für die Wertangaben nach § 2001 II und die Beschreibungen gilt, da § 2001 II nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Die Berichtigung eines absichtlich falschen oder unrichtigen Inventars ist ausgeschlossen, sobald es beim Nachlassgericht eingereicht wurde (Grüneberg/Weidlich § 2005 Rz 4). Das absichtliche Handeln setzt voraus, dass der Erbe mit der Unvollständigkeit einen bestimmten Zweck verfolgt. Dabei genügt die Absicht, die Nachlassgläubiger zu schädigen oder das Finanzamt über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses zu täuschen. Nicht erforderlich ist ein Benachteiligungsvorsatz bei der Angabe der Aktiven. Dagegen muss die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit in der Absicht erfolgt sein, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen (RGRK/Kregel § 2005 Rz 5).
Rn 5
Die Untreue bei einem Inventar, welches nur dem Erben zustatten kommt, führt zwar nicht zu seiner unbeschränkten Haftung, wahrt aber auch nicht die Inventarfrist.
II. 2. Alt.
Rn 6
Erforderlich ist ein Handeln des Erben in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, wie zB die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit verfolgen, um zB die Überschuldung des Nachlasses vorzuspiegeln. Dagegen ist das Weglassen tatsächlich bestehender Verbindlichkeiten unschädlich, weil der Gläubiger hierdurch nicht auf seine Rechte verzichtet (NK-BGB/Odersky § 2005 Rz 6).
C. Verletzung der Auskunftspflicht.
Rn 7
Inventaruntreue liegt auch vor, wenn der Erbe seine Auskunftspflicht nach § 2003 II verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass die dem Erben gesetzte Inventarfrist bereits zu laufen begonnen hat Der Erbe soll sich nicht der fristwahrenden Folge bedienen können, um eine korrekte Bestandsaufnahme zu vereiteln. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein bei der freiwilligen Inventarerrichtung, bei unerheblicher Unvollständigkeit oder wenn die Absicht im Fall des § 2003 fehlt.
Rn 8
Bei Ehegatten kommt es auf die Auskunft des erbenden Teils an. Im Fall des § 2008 kommt die Auskunft des das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten dem anderen zugute (Grüneberg/Weidlich § 2005 Rz 3).
D. Neue Inventarfrist.
Rn 9
Das Nachlassgericht kann, wenn kein Fall des I vorliegt, eine neue Inventarfrist (vgl § 1995 Rn 4) bestimmen, um das Inventar zu ergänzen. Die Frist zur Ergänzung des Inventars kann nach § 1994 nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers oder des Erben (MüKo/Küpper § 2005 Rz 5) bestimmt werden.