Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 5
Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer. Dabei haften mehrere Erbschaftsbesitzer als Gesamtschuldner (Oldbg FamRZ 98, 1468). Gleichgestellt ist einem Erbschaftsbesitzer nach § 2030 derjenige, der die Erbschaft durch Vertrag vom Erbschaftsbesitzer erwirbt und derjenige, der Nachlassgegenstände zunächst ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlass erlangt hat und erst später für sich als Erbe in Anspruch nimmt (BGH FamRZ 85, 1019).
Rn 6
Der Erbe des Erbschaftsbesitzers ist selbst Erbschaftsbesitzer und daher, wenn er Erbschaftsgegenstände im Besitz hat, dem Erben ggü zur Herausgabe verpflichtet (str vgl BGH ZEV 04, 378 [BGH 12.12.2003 - V ZR 158/03]; MüKo/Helms § 2018 Rz 21). Erbschaftsbesitzer ist auch, wer die Stellung eines Vorerben behauptet (Bremen OLGR 02, 187, vgl Rz 9) sowie der Miterbe, der sich als Alleinerbe berufen fühlt oder einen höheren als den ihm tatsächlich zustehenden Erbteil beansprucht (Staud/Raff § 2018 Rz 13, vgl Rn 8) und wer als Erbe Gegenstände verteidigt, die er bereits zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen (RGZ 81, 293) oder nach dem Erbfall zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt hat (RGRK/Kregel § 2018 Rz 6).
Rn 7
I. Kein Erbschaftsbesitzer ist, wer zwar Erbschaftsgegenstände besitzt, aber zu keiner Zeit ein Erbrecht in Anspruch genommen hat, insb der rechtsgrundlose Besitzer (Stuttg ZEV 13, 555). Der Anspruch aus § 2018 besteht somit nicht ggü demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf einen Titel oder ein sonstiges Recht zu berufen, wie zB der Dieb. In diesen Fällen stehen dem Erben die Besitzschutzansprüche der §§ 857 ff, der Anspruch aus dem früheren Besitz nach § 1007 und der Auskunftsanspruch nach § 2027 zur Verfügung (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 6). Erbschaftsbesitzer ist demnach auch nicht, wer seinen Besitz mit einem Einzelerwerb rechtfertigt, wie zB mit einer Übereignung auf Grund eines Rechtsgeschäfts mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten, mit einer Schenkung von Todes wegen oder mit der Erfüllung eines Vermächtnisses (Erman/Horn § 2018 Rz 4). Kein Erbschaftsbesitzer sind der Nachlassverwalter, -insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger, da sie kraft Gesetzes besitzen und sich somit kein Erbrecht anmaßen (Staud/Gursky § 2018 Rz 12).
Rn 8
Der Miterbe wird, auch wenn er einen Nachlassgegenstand allein in Besitz hat, nicht zum Erbschaftsbesitzer, wenn die übrigen Miterben ihre Befugnis zum Mitgebrauch nicht fordern (MüKo/Helms § 2018 Rz 19). Er wird erst dann zum Erbschaftsbesitzer, wenn er sich die Stellung eines Alleinerben anmaßt und die Berechtigung der anderen verneint (BGH FamRZ 04, 537; Köln FamRZ 18, 61).
Rn 9
Der Vorerbe wird im Verhältnis zum Nacherben nicht zum Erbschaftsbesitzer, wenn er den Eintritt der Nacherbfolge zu Unrecht bestreitet; iÜ gilt für ihn die weitergehende Haftung des § 2130, die als speziellere Regelung dem allg Herausgabeanspruch vorgeht (hM Staud/Raff § 2018 Rz 14). Insoweit scheidet auch eine analoge Anwendung aus (BGH NJW 83, 2874 [BGH 29.06.1983 - IVa ZR 57/82]). Wird allerdings die Vorerbenstellung durch Testamentsanfechtung rückwirkend aufgehoben, ist der Vorerbe vom Erbfall an Erbschaftsbesitzer, ohne sich des Erbrechts als Vorerbe zu berühmen (BGH FamRZ 85, 1019).
Rn 10
Auch der vorläufige Erbe ist kein Erbschaftsbesitzer, wenn er ausgeschlagen hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Ausschlagung zu Unrecht bestreitet (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 6); gegen ihn besteht nur der Anspruch aus GoA gem § 1959.
Rn 11
II. Der gut- oder bösgläubige Besitzer muss aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben, was ihm in Wirklichkeit nicht oder bei Miterben (RGZ 81, 293) nicht in diesem Umfang zusteht. Der Herausgabeanspruch entfällt jedoch nicht etwa dadurch, dass der Erbschaftsbesitzer sich nun keines Erbrechts mehr berühmt (BGH FamRZ 85, 693 [BGH 11.01.1984 - IVa ZR 30/82]), Anderenfalls könnte er sich durch den Wechsel seiner Stellung dem Herausgabeanspruch bzgl der Ersatzgegenstände nach § 2019 entziehen (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 5).
Rn 12
Allerdings wird der besitzende, vermeintliche Erbe durch rückwirkenden Wegfall einer zunächst angenommenen Erbenstellung infolge Anfechtung, §§ 2078, 2979 oder durch Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 zum Erbschaftsbesitzer. Unerheblich ist, ob er sich noch seines Erbrechts berühmt (BGH NJW 85, 3068 [BGH 05.06.1985 - IVa ZR 257/83]).