Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der Hausgenosse hat auf Grund der häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser Kenntnisse, über die der Erbe regelmäßig nicht verfügt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch kann der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]).
B. Auskunftspflicht.
Rn 2
Auskunftspflichtig ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände verschaffen und auf den Nachlass einwirken konnte (BGH LM § 2028 Nr 1). Daher kann auch ein Miterbe Hausgenosse sein (Kobl FamRZ 14, 968), wobei aber weder Verwandtschaft noch Familienzugehörigkeit erforderlich ist. Auch das Haus- oder Pflegepersonal und der Zimmernachbar fallen daher unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Entspr gilt für einen Mieter, der das möblierte Haus des Erblassers angemietet und ihm ein Zimmer als Untermieter überlassen und seine Versorgung und Verpflegung übernommen hat (BGH LM § 2028 Nr 1). Eine entspr Anwendung auf den Inhaber eines Schlüssels (so LG Wiesbaden FamRZ 15, 1231) scheidet aus, weil es bereits an einer räumlichen Beziehung fehlt.
Rn 3
Der Miterbe, auch der Minderjährige (Erman/Horn § 2028 Rz 2), ist zur Auskunft verpflichtet (BGH LM § 2028 Nr 1). Ungeachtet dessen kann auch eine allg Auskunftspflicht der Miterben untereinander bestehen (Braunschw OLGE 26, 296).
Rn 4
Dagegen gehört der Erwerber einzelner Nachlassgegenstände nicht zu den Auskunftspflichtigen (Berlin JR 56, 300).
Rn 5
Der Auskunftsanspruch wird nach § 888 ZPO vollstreckt (vgl § 2027 Rn 8).
C. Auskunft.
Rn 6
Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände anzustellen; es ist ausreichend, wenn er sein Wissen offenbart (MüKo/Helms § 2028 Rz 6; vgl auch Zimmer NJW 15, 1).
Rn 7
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände, und zwar auch solche, die vor dem Tod des Erblassers beiseite geschafft (RGZ 81, 293), nicht aber die, die vor seinem Tod verschenkt wurden (BGH NJW 55, 1354).
Rn 8
Auskunftsberechtigt ist der Erbe, jeder Miterbe nach § 2039 und jede andere Person, die zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist (Erman/Horn § 2028 Rz 2).
Rn 9
Derjenige, der bereits nach § 2027 Auskunft erteilt hat, ist auch zur Auskunft nach § 2028 verpflichtet (str, etwa MüKo/Helms § 2028 Rz 5; aA: Soergel/Dieckmann § 2028 Rz 2).
Rn 10
Ansprüche aus § 2028 sind im allgemeinen Gerichtsstand des Bekl zu verfolgen (§§ 12 ff ZPO). § 27 ZPO gilt hier nicht (MüKo/Helms § 2028 Rz 11).
D. Eidesstattliche Versicherung.
Rn 11
Die Abgabe der Versicherung erstreckt sich nur auf die Vollständigkeit der Angaben, nicht aber auf den Bestand des Nachlasses. Dabei besteht die Pflicht zur Abgabe nicht bereits bei objektiver Unvollständigkeit der Angaben, sondern erst dann, wenn Grund zur Annahme besteht, die erteilte Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt (BGH BB 64, 1148; München v 7.7.16 – 23 U 817/16).
Rn 12
Voraussetzung ist, dass der Erbe die Abgabe der Versicherung verlangt oder zumindest damit einverstanden ist, wobei in der Klage auf Abgabe das Einverständnis zu sehen ist (BayObLG 53, 135).
Rn 13
Verweigert der Auskunftspflichtige die Abgabe, entscheidet das Prozessgericht, ob der Erbe Gründe dargelegt und ggf bewiesen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass die Auskunft aus mangelnder Sorgfalt unvollständig oder unrichtig erteilt ist (BGH DB 64, 1443).