Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 16
Obliegt die Auseinandersetzung nicht einem Testamentsvollstrecker (§ 2204), führen die Miterben die Auseinandersetzung durch vertragliche Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemeinschaft durch (Muster s Krause ZFE 07, 182 ff). Dieser Auseinandersetzungsvertrag bedarf als solcher keiner Form (BGH FamRZ 70, 376); er ist nur dann formbedürftig, wenn er Absprachen enthält, die aus anderen Gründen der Form bedürfen (KG FamRZ 63, 468), etwa nach § 311b I (RGZ 118, 244), bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 III GmbHG) oder wenn Erbteile übertragen werden, § 2033 I 2 (Lange/Kuchinke § 44 III 2c).
Rn 17
Der schuldrechtliche Auseinandersetzungsvertrag unterliegt den allg Vorschriften, die Gutglaubensvorschriften der §§§ 266, 2367 finden jedoch keine Anwendung, weil es sich nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt (BGH NJW 15, 1881 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14]).
Rn 18
Die Auseinandersetzung kann auch in mehreren Verträgen erfolgen, sofern die Verträge in einem gewollten Zusammenhang stehen, so dass sich die Auseinandersetzung als Ganzes auf sämtliche Miterben erstreckt.
1. Inhalt.
Rn 19
Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, kommt es auf die Vereinbarungen der Miterben an, die aber vorhandenen Teilungsanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen haben, da die Teilungsanordnungen des Erblassers jedem Miterben einen Anspruch auf deren Einhaltung geben (BGH NJW 02, 2712). Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit durch die §§ 134, 138 und 242 (Krause ZFE 07, 182).
Rn 20
Soll die Auseinandersetzung zwischen mehreren minderjährigen Kindern abw von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln vertraglich geregelt werden, bedarf jedes Kind zur Vermeidung von Interessenkollisionen eines besonderen gesetzlichen Vertreters (BGH NJW 68, 936 [BGH 23.02.1968 - V ZR 188/64]). Die gesetzliche Vertretung mehrerer Kinder durch einen gesetzlichen Vertreter ist ausreichend, wenn die Auseinandersetzung vollständig unter Beachtung der gesetzlichen Regeln erfolgt, weil die Auseinandersetzung dann nur der Erfüllung der Verbindlichkeiten dient (BGH NJW 56, 1433 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]). Bei einer nur rechnerischen Auseinandersetzung ohne Interessengegensatz reicht nur ein Vertreter aus (BGH NJW 72, 2262 [BGH 27.09.1972 - IV ZR 225/69]). Gem § 1851 Nr 1 (vgl jedoch § 1643 III 2) bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung oder der Genehmigung des Nachlassgerichts in den Fällen der §§ 364, 368 II FamFG. In den Fällen der § 363 FamFG ist statt des Familiengerichts das Nachlassgericht zuständig.
Rn 21
Besteht die Erbengemeinschaft zwischen Eltern und Kindern und soll das Gesamthandseigentum an einem Grundstück in Bruchteilseigentum umgewandelt werden, kann auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch das Kind ein unerlaubtes Selbstkontrahieren vorliegen, sofern nicht die Ausnahmen aus § 181 vorliegen (BGHZ 21, 229, aA LG Köln DNotZ 51, 229), weshalb jeder Minderjährige durch einen besonderen Pfleger vertreten werden muss.
Rn 22
Bei der Zugewinngemeinschaft bedarf der erbende Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des § 1365 der Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH NJW 61, 1301 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]). Dies gilt nicht, wenn die Miterben die Realteilung vereinbaren (München MDR 70, 928). Hat der andere Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch, kann er beim FamG gem § 1383 die Übertragung von Nachlassgegenständen des verstorbenen Ehegatten unter Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung verlangen.
Rn 23
Bei der Gütertrennung ist weder die Zustimmung des anderen Ehegatten noch ein gemeinschaftliches Handeln der Ehegatten erforderlich.
Rn 24
Bei der Gütergemeinschaft ist eine Zustimmung bzgl des Vorbehalts- und Sondergutes nicht erforderlich. Gehört der Erbteil zum Gesamtgut, kann nur der verwaltende Ehegatte den Vertrag abschließen, § 1422; bei gemeinschaftlicher Verwaltung kann der Auseinandersetzungsvertrag nur von beiden Ehegatten gemeinsam beschlossen werden, §§ 1450 ff.
2. Vollziehung.
Rn 25
Der schuldrechtliche Vertrag bedarf der Ausführung in der für das jeweils notwendige Geschäft vorgeschriebenen Form, (zur Abschichtung vgl Rn 11), weil erst mit dem Vollzug die anteilsmäßige Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen in das Privatvermögen der einzelnen Miterben erfolgt (MüKo/Fest § 2042 Rz 42), weshalb es bei einem Grundstück der Auflassung bedarf (BGH NJW 56, 1433; München FamRZ 12, 154; Hamm ZErb 15, 311; zu Genehmigungserfordernissen bei Betreuung vgl München ZEV 15, 530). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt die Auflassung der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG (Schlesw SchlHA 65, 143).
Rn 26
Ein zum Nachlass gehörendes Urheberrecht kann im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen werden (§ 29 I Hs 1 UrhG), so dass ihm sämtliche Befugnisse, die dem Urheber in den §§ 11 ff iVm § 30 UrhG eingeräumt sind, zustehen (Fromm NJW 66, 1244).
Rn 27
Aktien sind nach § 8 V AktG unteilbar; Inhaber...