Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift bestimmt den Leistenden bei Zuwendungen aus dem Gesamthandsvermögen einer Gütergemeinschaft, und gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2331.
B. Ausgleichung.
Rn 2
Grds gilt jeder Ehegatte als hälftiger Zuwendender, gleichgültig, wer das Gesamtgut verwaltet (Staud/Löhnig § 2054 Rz 2). Die Ausgleichung ist daher je zur Hälfte bei der Nachlassteilung jedes Ehegatten durchzuführen (Soergel/Lettmaier § 2054 Rz 5). Soweit er als Zuwender gilt, kann jeder Ehegatte die Ausgleichung anordnen oder erlassen (Grüneberg/Weidlich § 2054 Rz 1).
Rn 3
Verwaltet nur ein Ehegatte das Vermögen, gilt die gesetzliche Fiktion des § 2094 I 1, er ist Zuwender. Wendet ein Ehegatte nur einem von ihm abstammenden Abkömmling etwas zu, ist er Zuwender, wenn die Zuwendung die Verhältnisse des Gesamtgutes übersteigt, wenn er das Gesamtgut schädigen will oder ohne Zustimmung des anderen Ehegatten handelt.
Rn 4
Die Ausgleichung muss grds beim Tod jedes Ehegatten und jeweils in Höhe der Hälfte der Zuwendung (MüKo/Fest § 2054 Rz 1) erfolgen, sofern sie nicht bis zur Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinausgeschoben ist, §§ 1483, 1497 (RGRK/Kregel § 2054 Rz 3). Abweichende Anordnungen der Ehegatten sind möglich (Erman/Bayer § 2054 Rz 2). Fehlt es an einem hinreichenden Gesamthandsanteil und scheitert daher die Ausgleichung beim Nachlass eines Ehegatten, ist eine entspr höhere Ausgleichung beim Nachlass des anderen vorzunehmen (Staud/Löhnig § 2054 Rz 9.
C. Ausnahmen.
Rn 5
Ausgleichungen finden nur ggü einem Elternteil statt, wenn der Abkömmling die Zuwendung nur von einem der Ehegatten erhalten hat oder wegen der Zuwendung Ersatz zum Gesamtgut leisten muss (Grüneberg/Weidlich § 2054 Rz 2). Letzteres ist nur bei Ausstattungen nach §§ 1444, 1466 gegeben. Eine Ersatzpflicht tritt in den Fällen der §§ 1435 iVm §§ 1423–1425, 1445 ein (NK-BGB/Eberl-Borges § 2054 Rz 7). I 2 ist insoweit einschränkend auszulegen, dh die Zuwendungen aus dem Gesamtgut sind erst nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auszugleichen (RGZ 94, 262).