Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt ebenso wie § 2056 die Durchführung der Ausgleichung nach den §§ 2050 ff, für die im Falle der streitigen Ausgleichung der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Grundlage dieser Vorschriften ist die Vermutung, dass nach dem Willen des Erblassers die beteiligten Abkömmlinge nach dem Vollzug des Ausgleichs wirtschaftlich gleichgestellt sein sollen und die Fiktion, dass die Gegenstände, wie sie vom Erblasser lebzeitig zugewendet wurden, noch im Nachlass vorhanden sind und tatsächlich zur Verteilung anstehen (BGH NJW 75, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]).
B. Durchführung der Ausgleichung.
Rn 2
Die Ausgleichung wird nur rechnerisch nach der dispositiven Vorschrift des § 2047 unter den beteiligten Abkömmlingen vorgenommen. Daher verschafft sie keinen Zahlungsanspruch, sondern bewirkt nur eine Verschiebung der Teilungsquote nach § 2047 I (BGH NJW 86, 931). Zum Wert des bereinigten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (BGHZ 96, 174; vgl Rn 13) wird rein rechnerisch der Wert der auszugleichenden Zuwendungen hinzugerechnet. Daraus ergeben sich von den Erbquoten abw Teilungsquoten, die stets und nicht nur bei der Verteilung von Geld zu beachten sind (BGH NJW 86, 931). IÜ sind auch untergegangene Zuwendungen ausgleichspflichtig.
Rn 3
Im Innenverhältnis kann der ausgleichspflichtige Miterbe verlangen, dass vor der Teilung zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden, § 2046 I (MüKo/Fest § 2055 Rz 10). Wird er von einem Nachlassgläubiger aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung nach Maßgabe seiner Erbquote in Anspruch genommen, kann er von den übrigen Miterben Freistellung bzw Ersatz verlangen (§ 2046 Rn 12 ff).
Rn 4
Wurde die Auseinandersetzung vollständig durchgeführt und ist die Ausgleichung unterblieben, besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812, sofern § 814 nicht entgegensteht (RGRK/Kregel § 2055 Rz 21). Hat nur eine Teilauseinandersetzung stattgefunden, verschieben sich die Teilungsquoten erneut, wenn die Aufteilung des Restes nachgeholt wird (BGH FamRZ 92, 665).
Rn 5
Eine dem Miterben entspr Stellung im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht erlangt der Erbteilserwerber nach § 2033, der Gläubiger des Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat und der Nachlassgläubiger, der bereits vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in den Erbteil des Miterben eingeleitet hat (§ 2033 Rn 12 ff; Grüneberg/Weidlich § 2055 Rz 1).
Rn 6
Die Ausgleichung wird in folgenden Schritten durchgeführt: Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 I Rn 3) werden aus dem verbleibenden Wert die Erbteile des Ehegatten und der nicht an der Ausgleichung beteiligten Miterben berechnet und zuvor abgesondert. Zu dem sich so ergebenden bereinigten Nachlass werden, nachdem die auszugleichenden Zuwendungen bewertet wurden, die Zuwendungen zum bereinigten Nachlasswert hinzugerechnet (§ 2055 I 2). In einem letzten Schritt werden die Auseinandersetzungsguthaben der ausgleichspflichtigen Miterben errechnet und der Wert der empfangenen Zuwendung abgezogen.
Rn 7
Bsp: Neben der Ehefrau F erben die beiden Kinder A und B je zu gleichen Teilen. A hat 2100 und B 700 auszugleichen. Der Nachlass beträgt nach Abzug der Verbindlichkeiten 9000. F erhält davon 3000. Der noch verbleibende Netto-Nachlass von 6000 wird nun um die ausgleichspflichtigen Zuwendungen (2100 + 700) rechnerisch auf 8800 erhöht. Davon erhält A 4400 – 2100 = 2300 und B 4400 – 700 = 3700.
Rn 8
Bei der Zugewinngemeinschaft erbt F ½, die Kinder jeweils ¼. Vom Nachlass erhält F vorab 4500. Der Netto-Nachlass der Abkömmlinge erhöht sich rechnerisch um 2800 auf 7300. Davon erhält A 3650 – 2100 = 1550, B 3650 – 700 = 2950.
C. Früchte.
Rn 9
Die Früchte, die bereits vor der Auseinandersetzung der Quote verteilt wurden, auch wenn sich unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht herausstellt, dass der Bezug übermäßig war, sind nachträglich auszugleichen.
D. Erbteile.
Rn 10
Gehen verschiedene Erbteile im Wege eines nachfolgenden Erbgangs auf einen Dritten über, bleiben sie nach § 1927 rechtlich getrennte Erbteile. Entspr gilt auch bei der Anwachsung von Erbteilen nach § 2095 und der Erbteilserhöhung nach § 1935. Die Erbteile sind auch dann getrennt zu behandeln, wenn sie sich in der Person eines Miterben vereinigen, der nicht nur Miterbe, sondern zugleich Nacherbe eines anderen Miterben ist.
E. Nachlassgläubiger.
Rn 11
Hinsichtlich der Ausgleichung kommt es bei den Nachlassgläubigern darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen: Die Geltendmachung vor der Auseinandersetzung führt zur Haftung aller Erben für die Nachlassverbindlichkeit gem §§ 2058f entspr den Erbteilen, nicht abe...