Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 8
Der Gläubiger hat bis zur Teilung die Wahl, die Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben zu erheben, um gegen sie persönlich vollstrecken zu können, oder mit der Gesamthandklage die Erbengemeinschaft zu verklagen, wenn er nur auf den Nachlass zugreifen will (BGH NJW 63, 1611). Wegen § 2059 I 1 hat die unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe praktische Bedeutung (BGH NJW-RR 88, 710 [BGH 10.02.1988 - IVa ZR 227/86]). Verklagt der Nachlassgläubiger mehrere Miterben wegen derselben Schuld als Gesamtschuldner, sind sie wegen § 425 II keine notwendigen Streitgenossen iSd § 62 ZPO (BGH JZ 64, 722; vgl auch BSG FamRZ 11, 1943). Die Ablaufhemmung hinsichtlich der Verjährung (§ 211 I 1) beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat (BGH NJW 14, 2574 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348/13]).
Rn 9
Da nach § 2040 nur eine gemeinschaftliche Verfügung über den Nachlass möglich ist, kann jeder Miterbe von den anderen die Mitwirkung verlangen oder von jedem anderen Miterben auf die erforderliche Mitwirkungshandlung verklagt werden (NK-BGB/Kick § 2058 Rz 27). Darüber hinaus ist es möglich, gegen einen einzelnen Miterben die Herbeiführung der Auflassung zu beantragen (BGH NJW 63, 1611 [BGH 24.04.1963 - V ZR 16/62]). Zulässig ist auch eine Feststellungsklage eines Miterben bzw gegen einen Miterben über das Bestehen einer Nachlassverbindlichkeit.
Rn 10
Soll in den ungeteilten Nachlass vollstreckt werden, ist nach § 747 ZPO ein Urt gegen alle Miterben erforderlich (RGZ 68, 221), wobei getrennte Titel gegen die verschiedenen Miterben genügen (BayObLGZ 31, 164). Die Zwangsvollstreckung aus dem gegen einen Miterben erlangten Titel ist nur in den Erbteil dieses Miterben, nicht aber in den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände statthaft (RGZ 68, 221).
Rn 11
Verklagt der Gläubiger die Miterben mit der Gesamthandklage gemeinschaftlich, sind sie notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (RG JW 31, 3541).
Rn 12
Der miterbende Gläubiger kann bereits vor der Teilung sowohl die Gesamtschuld- als auch die Gesamthandklage gegen die übrigen, aber auch gegen einzelne andere Miterben erheben (BGH NJW-RR 88, 710), wobei er aber bei der Gesamtschuldklage den Anteil, der seinem Erbteil entspricht, zu seiner eigenen Befriedigung, abzusetzen hat (Ddorf MDR 70, 766), sofern er nicht ausdrücklich nur die Zahlung des ihm gebührenden Betrages ›aus dem Nachlass‹ verlangt (BGH NJW-RR 88, 710 [BGH 10.02.1988 - IVa ZR 227/86]).
Rn 13
Der miterbende Gläubiger kann nach der Teilung jeden der Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag unter Abzug des auf seinen eigenen Bruchteil entfallenden Betrages in Anspruch nehmen (RGZ 150, 344).
Rn 14
Nach §§ 27, 28 ZPO ist der Gerichtsstand der Erbschaft gegeben (BayObLG NJW-RR 04, 944 [BayObLG 10.11.2003 - 1Z AR 114/03]). Er ist auch nach der Nachlassteilung für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsrechte unbeschränkt und solange begründet, als die Miterben als Gesamtschuldner haften (Soergel/Lettmaier§ 2058 Rz 22). Zu Besonderheiten bei der Verjährung vgl BGH NJW 14, 2574 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348/13] und § 211 Rn 1.