Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Nachlassverwaltung entzieht den Miterben die gemeinsame Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Vorschrift sieht daher folgerichtig vor, dass die Anordnung nur durch alle Miterben beantragt werden kann (Brandbg ZEV 21, 237 [OLG Brandenburg 09.02.2021 - 3 W 129/20]). Die Anordnung der Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist nicht möglich; allerdings kommt die Pfändung des Erbteils in Betracht, § 2059 I, § 859 II ZPO (Staud/Marotzke § 2062 Rz 6).
B. Antragsberechtigung.
Rn 2
Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Nachlassverwaltung muss die Antragsberechtigung bei allen Miterben vorliegen. Durch die Antragsrücknahme oder den Verlust des Antragsrechts bei einem Miterben nach § 2013 I 1 ist der gesamte Antrag wirkungslos (str etwa MüKo/Fest§ 2062 Rz 3). Ist der Miterbe auch Nachlassgläubiger, kann er den Antrag nach § 1981 II stellen; die Mitwirkung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich.
Wegen der durch die Anordnung der Nachlassverwaltung bedingten fehlenden Verwaltungsbefugnis der Miterben ist es nicht möglich, die Antragstellung durch einen Mehrheitsbeschluss zu erzwingen; die miterben können den Antrag nur gemeinsam stellen (Brandenburg ZEV 21, 142).
Rn 3
Allerdings haften die Miterben bis zur Teilung nur mit dem Nachlass. Sie können die Auseinandersetzung bis zur Ermittlung der Nachlassgläubiger verhindern. Dadurch sind sie hinreichend geschützt. Darüber hinaus kann jeder Miterbe das Aufgebotsverfahren einleiten und auf die Inventarerrichtung hinwirken.
C. Verfahrensrechtliches.
Rn 4
Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nach § 359 FamFG unanfechtbar. Sie kann jedoch im Falle des Verstoßes gegen § 2062 mit der Beschwerde (§ 58 FamFG) durch jeden Miterben angefochten werden (zur Frist Brandbg ZEV 21, 237 [OLG Brandenburg 09.02.2021 - 3 W 129/20]). Ist der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht, kann jeder Miterbe die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragen, das Nachlassgericht kann die Aufhebung aber auch vAw vornehmen, etwa bei Zweckerreichung (Ddorf ZEV, 16, 701). Gegen die Aufhebung kann jeder Miterbe Beschwerde einlegen (vgl zu den Einzel Ddorf ZEV 16, 701 [OLG Celle 27.05.2016 - 6 W 75/16]).
D. Nachlassteilung.
Rn 5
Nach der Nachlassteilung ist der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung weder durch die Miterben noch durch die Nachlassgläubiger zulässig. Er ist zulässig, wenn die Miterbengemeinschaft nicht durch Teilung aufgehoben wurde oder sie sich durch eine nicht rechtsgeschäftliche Übertragung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigt (RGRK/Kregel § 2062 Rz 2).