I. Person des Vorerben.
Rn 27
Der Erblasser bestimmt die Person des Vorerben. Er kann auch einen Ersatzvorerben berufen (§ 2096). Verstirbt der Vorerbe vor dem Erblasser und ist kein Ersatzvorerbe berufen, so tritt im Zweifel der Nacherbe als Vollerbe ein (§ 2102); zur Nacherbschaft kommt es dann nicht.
II. Person des Nacherben.
Rn 28
Der Erblasser bestimmt die Person des Nacherben. Der Erblasser kann auch einen Ersatznacherben berufen (§ 2096). Dieser hat eine schwache Rechtsposition; die Rspr erkennt aber deren Übertragbarkeit und damit auch deren Qualifikation als Anwartschaftsrecht an (BayObLGZ 60, 410; Frankf DNotZ 70, 691). Die Kontroll-, Sicherungs- und Auskunftsrechte des Nacherben stehen ihm jedoch nicht zu (RGZ 145, 316). Seine Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben ist nicht erforderlich (RGZ aaO; BGHZ 40, 115, 119; BayObLG DNotZ 93, 404 und NJW-RR 05, 956; für vollwertige Nacherbschaft aber Osterloh-Konrad, AcP 215, 107, 111 ff., wenn der Verfügung vTw zu entnehmen ist, dass der Erblasser die Hauptbedachten durch Vetorechte weiterer potenzieller Nacherben einschränken wollte).
III. Staffelung.
Rn 29
Der Erblasser kann eine mehrfach gestaffelte Nacherbschaft anordnen. Er darf damit zwar die Grenzen des § 2109 nicht überschreiten, doch enden diese vielfach nicht bei 30 Jahren. Eine gestaffelte Nacherbfolge kann etwa angenommen werden, wenn der Erblasser seine beiden Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben berufen und weiter bestimmt hat, dass beim Tod eines Kindes dessen Erbteil auf das andere Kind und die Enkel übergehen soll (BayObLG ZEV 96, 473). Die Zahl der Nacherbfälle ist grds unbeschränkt. Im Verhältnis zum Vorerben haben alle die Stellung des Nacherben; demgemäß müssen bei zustimmungsbedürftigen Verfügungen des Vorerben alle Nacherben mitwirken. Im Verhältnis zu den folgenden Nacherben hat der vorrangige Nacherbe von dem ihn betreffenden Nacherbfall an die Stellung eines Vorerben (BayObLG NJW-RR 90, 199; zur Verteilung von Nutzungen und Lasten: Reich ZEV 13, 188).
IV. Bruchteile.
Rn 30
Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft auch für einen Bruchteil des Nachlasses anordnen (BayObLG NJW-RR 03, 296, 298). Die aus der Nacherbschaft folgenden Beschränkungen erstrecken sich dann auf den gesamten Nachlass (Damrau ZEV 21, 477). Ist der Vorerbe mit dem für den Rest eingesetzten Vollerben identisch, so ist fraglich, wie die Auseinandersetzung zu geschehen hat; eine Teilungsanordnung ist zu empfehlen. Die Zuwendung eines Teils der Erbschaft an den Vorerben zum Verbleib bei ihm lässt sich auch durch ein Vorausvermächtnis (§ 2150) erreichen; darauf erstreckt sich nämlich das Recht des Nacherben im Zweifel nicht (§ 2110 II). Eine Vor- und Nacherbschaft, bezogen auf einzelne Nachlassgegenstände, ist nicht möglich (Ddorf ZEV 17, 733; Soergel/Harder/Wegmann vor § 2100 Rz 7; zu äquivalenten Gestaltungsmöglichkeiten Kollmeyer ZEV 19, 125).
V. Mehrere Vor- und Nacherben.
Rn 31
Es können mehrere Erben als Vorerben eingesetzt sein. Sie bilden eine Erbengemeinschaft als Mitvorerben. Diese kann nach allg Regeln auseinandergesetzt werden. Die Mitwirkung der Nacherben ist nur erforderlich, soweit Verfügungen gem §§ 2113, 2114 getroffen werden müssen (Hamm ZEV 95, 336; RGZ 75, 366), und auch dort nicht, soweit Teilungsanordnungen des Erblassers reichen (Hamm aaO). IÜ sind die Nacherben aus § 2120 verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Auch kann Nacherbfolge nur für einen von mehreren Miterben angeordnet werden; dann unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes insgesamt den Beschränkungen des § 2113 (BGH ZEV 18, 657 [BGH 12.07.2018 - V ZB 228/17]).
Rn 32
Es können auch mehrere Erben als Nacherben eingesetzt sein. Sie bilden jedoch erst vom Nacherbfall an eine Erbengemeinschaft (BGH NJW 93, 1582 [BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91]; krit Damrau ZEV 21, 477, 482). Vorher können sie deren Bildung auch nicht vereinbaren (KG ZEV 99, 28, 29 [KG Berlin 11.06.1998 - 12 U 2862/97]), diesen Erfolg aber erreichen, indem sie sämtliche Erbanteile der Vorerben erwerben.
VI. Nacherbfall.
Rn 33
Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem Nacherben anfällt (§ 2139). Ihn bestimmt der Erblasser. Häufig ist es der Tod des Vorerben oder die Geburt des Nacherben. In Betracht kommen auch weitere Ereignisse im Leben des Vorerben (Wiederheirat) oder des Nacherben (bestimmtes Lebensalter, Heirat, Abschluss einer Ausbildung, Ablegung einer Prüfung) oder schlicht ein bestimmter Kalendertag. Der Erblasser ist dabei aber in keiner Weise beschränkt. Möglich ist es etwa auch, den Nacherbfall mit der Nichterfüllung einer Pflicht (Bauverpflichtung, die innerhalb bestimmter Frist zu erfüllen ist, BayObLG ZEV 05, 27 [BayObLG 02.02.2004 - 1 Z BR 43/03]) oder mit dem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot (BayObLG ZEV 01, 189) eintreten zu lassen. Das Ereignis kann bis zur Grenze des § 162 auch vom freien Willen des Vor- oder des Nacherben abhängen. Unerheblich ist auch, welche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Nacherbfalls besteht. Hat der Erblasser einen...