Rn 17
Diese ist – anders als nach I die Verfügung über ein Grundstück (s Rn 8) – nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Soergel/Harder/Wegmann § 2113 Rz 18 und 19; Staud/Avenarius § 2113 Rz 22; zum Schutz des Käufers und zur Prüfungspflicht des Grundbuchamts Kollmeyer NJW 22, 3543).
Rn 18
Anders als bei §§ 516 ff ist auch unerheblich, ob sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts geeinigt haben (BGH NJW 91, 842 [BGH 24.10.1990 - IV ZR 296/89]); die Vorschrift betrifft auch nicht nur Schenkungen. Für die Frage, ob die Gegenleistung ausreicht, entscheiden die Verhältnisse bei Vornahme des Rechtsgeschäfts (BayObLGZ 57, 285); unerheblich ist, wann die Gegenleistung zu erbringen ist.
Rn 19
Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn sie ein bestimmtes objektives und ein bestimmtes subjektives Moment aufweist. Ersteres besteht darin, dass für das vom Vorerben Weggegebene keine objektiv gleichwertige Gegenleistung in den Nachlass fließt. Das subjektive Moment ist wiederum in zwei Fällen gegeben. Der Vorerbe muss entweder wissen, dass der Weggabe keine gleichwertige Gegenleistung an den Nachlass gegenübersteht, oder er muss bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (§ 2130) unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft dem Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung erkennen (BGH NJW 84, 366 [BGH 23.11.1983 - IVa ZR 147/81]; Staud/Avenarius § 2113 Rz 62). Nicht berufen kann sich der Vorerbe auf einen Irrtum darüber, dass überhaupt eine Gegenleistung erbracht worden ist (RGZ 105, 246).
Rn 20
Unentgeltlich sind auch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (MüKo/Lieder § 2113 Rz 59). Keine unentgeltliche Leistung ist die Anerkennung oder Erfüllung einer verjährten Pflichtteilsforderung (BGH NJW 73, 1690 [BGH 04.07.1973 - IV ZR 185/72]); evtl besteht aber eine Ersatzpflicht des Vorerben aus § 2130.
Rn 21
Keine (teilweise) unentgeltliche Verfügung liegt in der Veräußerung eines Grundstücks gegen Einräumung oder unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchs; dieser stellt kein Entgelt dar, sondern nur ein Minus hinsichtlich der Gegenleistung (Braunschw FamRZ 95, 443, 445).
Rn 22
Als Gegenleistungen zu berücksichtigen sind nur solche, die in den Nachlass fließen, so dass Surrogation gem § 2111 eintritt (BGHZ 7, 274, 277), etwa auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft gegen Einbringung eines Nachlassgrundstücks (Everts ZErb 09, 255). Unentgeltlichkeit liegt mithin grds vor, wenn die Gegenleistung in das Eigenvermögen des nicht befreiten Vorerben fließt (BGHZ 69, 47) oder in das Eigenvermögen eines von mehreren Nacherben (RGZ 125, 246: Belastung eines Nachlassgrundstücks zur Sicherung eines Darlehens, das nur einem von ihnen gewährt ist) oder in das Vermögen eines Dritten (etwa bei Absicherung der Darlehensschuld eines Dritten durch ein Grundpfandrecht auf dem Nachlassgrundstück, Staud/Avenarius § 2113 Rz 76). Unentgeltlich sind auch rechtsgrundlose Verfügungen (RGZ 105, 246 u 163, 348, 357).