Gesetzestext
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden
A. Grundsatz.
Rn 1
Früchte, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung anfallen, gebühren nach ihrer Substanz und ihrem Wert dem Vorerben. Dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aber aus § 2111. An Früchten, die aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung oder im Übermaß anfallen, erwirbt der Vorerbe zwar ebenfalls Eigentum (§ 953). Ihr Wert gebührt aber grds dem Nacherben.
Rn 2
Nicht ordnungsgemäßer Fruchtbezug beruht auf dem Willen des Vorerben (Raubbau an einem Wald). Übermäßiger Fruchtbezug beruht nicht auf dem Willen, jedenfalls nicht auf dem Verschulden des Vorerben (Windbruch in einem Wald).
B. Wertzuweisungen.
Rn 3
Der Wert solcher Früchte gebührt dem Vorerben nur ausnahmsweise. Er gebührt ihm insoweit, als durch solchen Fruchtbezug die ihm eigentlich gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden, dh, soweit er selbst einen Ausfall bei den Nutzungen erleidet. Das bedeutet, dass jedes Ereignis, das zum Bezug solcher Früchte geführt hat, in seinen Gesamtauswirkungen betrachtet werden muss, nicht etwa beschränkt auf ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Kompensation, Soergel/Harder/Wegmann § 2133 Rz 2 und MüKo/Lieder § 2133 Rz 3). Der Wert der Früchte verbleibt dem Vorerben, soweit er dieselben Früchte in späteren Jahren gezogen hätte und aufgrund desselben Ereignisses nicht ziehen kann.
Rn 4
Der Wert solcher Früchte gebührt dem Vorerben aber auch insoweit nicht, als er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist (Erlös aus Windbruch zur Wiederaufforstung). Der Vorerbe muss also trotz seiner Verluste (mindestens) diesen Wert in die Wiederherstellung der früheren Ertragsfähigkeit der Sache investieren.
C. Wertersatzanspruch.
Rn 5
In obigen Grenzen begründet § 2133 einen Wertersatzanspruch des Nacherben, der freilich erst vom Nacherbfall an geltend gemacht werden kann. Zu ersetzen ist der objektive Wert der Früchte. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch des Nacherben aus §§ 2130, 2131 bestehen.
D. Befreiung.
Rn 6
Der Erblasser kann den Vorerben bis zur Grenze des § 2138 II befreien (§ 2136). Die Befreiung bedeutet praktisch, dass der Vorerbe den Wert solcher Früchte unabhängig davon behalten darf, weshalb sie angefallen sind, sofern er sie nicht zwecks Schädigung des Nacherben im Übermaß gezogen hat.