Gesetzestext
(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. 2Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
A. Grundsatz.
Rn 1
Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (s § 2144 Rn 1) nach dem Nacherbfall grds nicht mehr. Der Eintritt des Nacherbfalls begründet die Klage aus § 767 ZPO (MüKo/Lieder und Staud/Avenarius, jew § 2145 Rz 1).
B. Ausnahmen.
Rn 2
Ausnahmsweise haftet er doch in vier Fällen. Der erste Fall ist der, dass er bereits unbeschränkbar haftet (arg § 2145 II 1). Die übrigen Fälle ergeben sich unmittelbar aus § 2145 I.
I. Subsidiäre Haftung.
Rn 3
Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maßnahmen nicht mit seinem Eigenvermögen haftet oder der Nachlass nicht ausreicht. Deshalb haftet der Vorerbe auch, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, bei ihm aber nichts zu holen ist.
Rn 4
Für solche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Vorerbe grds nur mit demjenigen, was er aus dem Nachlass erlangt hat. Hierzu gehören insb Nutzungen, beim befreiten Vorerben auch dasjenige, was er aus der Erbschaft für sich verwendet hat (§§ 2124, 2136). Zur Haftungsbeschränkung gibt ihm § 2145 II (nur) die Einreden der §§ 1990, 1991, womit er sich freilich auch der Ersatzpflicht aus § 1978 aussetzt. Im Prozess des Nachlassgläubigers muss der Vorerbe entweder beweisen, dass er aus der Erbschaft nichts mehr hat, oder sich diese Haftungsbeschränkung gem § 780 ZPO vorbehalten lassen.
II. Haftung neben dem Nacherben.
Rn 5
Der Vorerbe haftet weiter für solche Nachlassverbindlichkeiten, die ihm im Innenverhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 I 2). Im Interesse einer Verkürzung des Rechtsweges für die Nachlassgläubiger sind beide hier Gesamtschuldner. Hierunter fallen insb gem §§ 2124 ff gewöhnliche Erhaltungskosten, Lasten und Zinsen. Auch hier gilt § 2145 II (s Rn 4).
III. Eigene Verbindlichkeiten.
Rn 6
Für Eigenverbindlichkeiten haftet der Vorerbe ohne Rücksicht auf den Nacherbfall weiter. Dies gilt insbesondere für Verbindlichkeiten aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses; hier haftet der Vorerbe gesamtschuldnerisch mit dem Nacherben (s § 2144 Rn 1). Zu seiner alleinigen Haftung verbleiben dem Vorerben etwa die Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (fraglich, ob auch beim befreiten Vorerben, dazu Küpper ZEV 17, 61), auch diejenigen aus §§ 2130, 2134, ferner solche aus Vermächtnissen und Auflagen, die den Vorerben persönlich beschweren.