Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Rn 1
§ 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrechtlichen Charakter des Vermächtnisanspruchs entspr gilt für ihn das Allgemeine Schuldrecht, soweit sich aus den §§ 2147 ff oder allg erbrechtlichen Erwägungen nichts anderes ergibt. Den Gläubiger (Vermächtnisnehmer) bezeichnet das Gesetz als Bedachten, den Schuldner als Beschwerten (vgl § 2147 und Erläuterung dazu). Der Anspruch wird fällig mit dem Erbfall oder nach §§ 2181, 2186, jedoch nicht vor dem Anfall des Vermächtnisses nach §§ 2176 ff. Die Erfüllung erfolgt nach allgemeinen Regeln, also zB durch Eigentumsübertragung nach §§ 873, 925 oder 929 ff oder durch Übertragung der Forderung oder des Rechts nach §§ 398, 413, beim Universalnießbrauch durch Bestellung an allen einzelnen Nachlassgegenständen. Soweit der Gesellschaftsvertrag es zulässt, können auch die Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Dann ist der Anteil auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen (BGH NJW 83, 2376). Entsprechend §§ 1629 II 1, 1824 I Nr 1 aE sind beschwerte Eltern bei der Erfüllung eines Vermächtnisses für ihre Kinder nicht von deren Vertretung ausgeschlossen (München FamRZ 13, 494; krit aber Jänicke/Braun NJW 13, 2474). Wie andere schuldrechtliche Ansprüche ist der Vermächtnisanspruch durch Nebenleistungen, Nebenpflichten und Schutzpflichten zu ergänzen. Ein Geldvermächtnis ist ab Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen, soweit die Zinsen nicht ohnehin nach § 2184 1 als Früchte (vom Anfall an) mit vermacht sind. Kein Raum ist hingegen für § 313. Stattdessen ist eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse durch ergänzende Auslegung oder Anfechtung nach § 2078 II zu erfassen (BGH NJW 93, 850 [BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91]). Der Vermächtnisanspruch selbst kann idR nach § 398 abgetreten werden. Hiergegen kann der Erblasser kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot nach § 399, Alt 2 vorsehen, wohl aber eine auflösende Bedingung (NK/Horn Rz 7; zw Grüneberg/Weidlich Rz 8).
Rn 2
Leistungsstörungen werden teils von den Sondervorschriften des Vermächtnisrechts, teils vom Allgemeinen Schuldrecht erfasst. Hinsichtlich der Sach- oder Rechtsmängel ist zu unterscheiden: Für das Gattungsvermächtnis ist die Haftung in §§ 2182f geregelt, für das Stückvermächtnis hinsichtlich Rechtsmängeln in §§ 2165–2168a. Eine Haftung für Sachmängel beim Stückvermächtnis besteht nicht. Hat der Beschwerte eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, kommen Ansprüche aus §§ 280–281, 283–288 in Betracht. Hinzu kommen die Spezialvorschriften §§ 2169–2173. Für das Gattungsvermächtnis ist die Haftungsverschärfung durch § 276 I 1 Hs 2 zu beachten.
Rn 3
Einen Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers wollte das RG (RGZ 129, 239) noch nicht allg anerkennen, eröffnete aber die Möglichkeit, dass der Erblasser (uU auch nur hypothetisch) einen Auskunftsanspruch ›mitvermacht‹ habe. Man wird einen solchen Anspruch heute aber auch ohne entspr Erblasserwillen aus § 242 nach den Umständen des Einzelfalles herleiten und sogar, wenn nötig, bis zu einem Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Beschwerten steigern können (BGH NJW-RR 91, 707 [BGH 27.02.1991 - IV ZR 293/89]; Jauernig/Stürner Rz 5).
Rn 4
Eine Sicherung des Vermächtnisanspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings kann der Erblasser zusätzlich auch eine Sicherheit vermachen, die dann aber gleichfalls erst ab Anfall des Vermächtnisses beansprucht werden kann (BGHZ 148, 187). Der Erblasser kann freilich durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden Vorsorge für den Vermächtnisnehmer treffen. So kann er ihm eine unwiderrufliche Vollmacht auf den Todesfall zur Erfüllung des Vermächtnisses an sich selbst erteilen. Bei Grundstücken kann sich der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verpflichten, keine Verfügung vorzunehmen und bei Verstoß hiergegen das Grundstück unmittelbar an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Ein solcher Übereignungsanspruch, auch als bedingter, kann nach § 883 I durch Vormerkung gesichert werden (NK/Horn Rz 36).
Rn 5
Für die Verjährung des Anspruchs (vgl Mayer ZEV 10, 2 ff) gelten seit 1.1.10 generell §§ 195 f mit der Sondervorschrift des § 199 IIIa (ohne Kenntnis des Vermächtnisnehmers 30 Jahre).
Rn 6
Ist der Erbe beschwert, handelt es sich bei § 2174 um eine Nachlassverbindlichkeit, für die der Erbe bis zur Erschöpfung des Nachlasses (BGH NJW 93, 850 [BGH 25.11.1992 - IV ZR 147/91]) und mit seinem Eigenvermögen haftet, wenn er nicht seine Haftung nach §§ 1990 ff beschränkt. Vom Erblasser herrührende Verpflichtungen haben hierbei Vorrang vor Vermächtnissen (BGH NJW 14, 3370 [BGH 27.08.2014 - XII ZB 133/12]). In Betracht kommt bei Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und ...