Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Rn 4
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch die Erben einklagbare (BGH NJW 13, 1879) Anordnungen für die Verwaltung bis zur Grenze des § 138 I (zB bei Knebelung der Erben) geben, deren Einhaltung von den Betroffenen gerichtlich erzwungen werden kann (BGH NJW 83, 40 [BGH 07.07.1982 - IVa ZR 36/81]; 13, 1879 [BGH 27.03.2013 - XII ZB 679/11]). Sie müssen in einer Verfügung von Todes wegen (uU mittels Auslegung) enthalten sein. Bei nicht formgerecht geäußertem Willen des Erblassers kann der Testamentsvollstrecker durch besondere Abmachung Schadensersatzansprüche der Erben nach § 2219 oder den Antrag nach § 2227 ausschließen. Wirksam ist ein Testament mit einer Verwaltungsanordnung, die keine zu beanspruchenden konkreten Auszahlungen an den behinderten Vorerben festlegt, sondern der Vereinbarung mit dem nicht behinderten Nacherben überlässt (BGH NJW 20, 58 [BGH 24.07.2019 - XII ZB 560/18]). In der Verfügung geäußerte Wünsche sind Anordnungen, wenn der Erblasser auch sonst Anordnungen als bloße Wünsche formulierte. Verbreitet sind Zustimmungsrechte der Erben zu Verwaltungsmaßnahmen (Demokratieklauseln, dazu Staud/Dutta Rz 36). Zusätzliche Auseinandersetzungsanordnungen nach § 2048 binden ebenfalls den Testamentsvollstrecker. Statt nur mit solch schuldrechtlichen Mitteln, kann der Erblasser die Verwaltungsbefugnis nach § 2208 beschränken.
Rn 5
Die Verwaltungsanordnungen können mit Hilfe der ergänzenden Auslegung an veränderte Verhältnisse angepasst werden (Staud/Dutta Rz 38). Fehlen dafür ausreichende Anhaltspunkte und muss der Testamentsvollstrecker befürchten, durch die Befolgung der Anordnung den Bestand des Nachlasses oder die wirtschaftliche Existenz von Erben (Staud/Dutta Rz 41 mwN) zu gefährden oder den Zweck der Testamentsvollstreckung selbst zu vereiteln (weil in diesem Falle Anordnung der Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnung perplex wären, nach § 2084 die Testamentsvollstreckung aber aufrecht zu erhalten ist), dann können der Testamentsvollstrecker oder andere Beteiligte (Erben, Vermächtnisnehmer) nach II 2 den Antrag auf Aufhebung beim Nachlassgericht stellen. Soweit der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nur sinnvoll führen kann, wenn der Antrag gestellt wird, ist er zur Antragstellung verpflichtet (Grüneberg/Weidlich Rz 5; tw aA Staud/Dutta Rz 49 mwN). Im Verfahren müssen – in berichtigender Interpretation von II 3 gem Art 103 I GG – die Beteiligten gehört werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG möglich, bei mehreren Testamentsvollstreckern durch jeden selbstständig nach § 355 III FamFG. Die Ablehnung des Antrags kann nur vom Antragsteller angegriffen werden, § 59 II FamFG.