Prof. Dr. Martin Avenarius
Rn 10
Gem III ist erforderlich, dass der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Er soll mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, allerdings genügt auch die Unterzeichnung in anderer Weise, wenn Identität und Ernstlichkeit feststehen. Damit es sich um ›Schrift‹ handelt, müssen Buchstaben erkennbar sein. Die Unterschrift muss nicht insgesamt leserlich sein, aber als individueller Schriftzug auf die Identität des Testators schließen lassen (vgl BGH Rpfleger 64, 211; 76, 127 m Anm Vollkommer; vgl Krapp JurBüro 77, 11). Handzeichen (§ 126 I), bloße Schnörkel oder drei Kreuze genügen daher nicht (RGZ 134, 310), ebenso wenig der Abdruck eines Faksimilestempels. Durch die Unterschrift soll Rechtssicherheit im Hinblick auf die Identifikation des Erblassers, sein Bekenntnis zum Inhalt, die Echtheit des Testaments sowie den Abschluss der Verfügung gewährleistet werden; außerdem soll der Erblasser zum überlegten Handeln angehalten werden. Unterzeichnung nur mit dem Vornamen (RGZ 134, 310), nur mit dem Nachnamen oder sogar nur mit der Familienbezeichnung (amtl Begr zum TestG DJ 38, 1257: ›Euer Vater‹; vgl Naumbg FamRZ 03, 407; BayObLG FamRZ 03, 1779) kann ausreichen; ebenso die Verwendung eines Kose- oder Künstlernamens. Hier wird allerdings zu prüfen sein, ob es sich bereits um eine endgültige Verfügung und nicht um einen Entwurf oder eine Ankündigung handelt (besonders beim Brieftestament; BayObLGZ 63, 58; Schlesw ZEV 10, 46 [OLG Schleswig 29.05.2009 - 3 Wx 58/04]). Die Unterzeichnung mit einer Abkürzung, etwa Namensinitialen, wird teilweise für ausreichend gehalten, sofern die Urheberschaft des Erblassers (III 2) und das Nichtvorliegen eines bloßen Entwurfs feststellbar ist. Dies soll insb gelten, wenn der Erblasser unter der Abkürzung bekannt war und sich ihrer stets bedient hat (vgl Celle NJW 77, 1690 [OLG Celle 21.12.1976 - 10 Wx 21/76]; Soergel/Klingseis Rz 25). Dagegen richtigerweise RGRK/Kregel Rz 17; Staud/Baumann Rz 101; vgl auch BGH DB 67, 1628; amtl Begr z TestG DJ 38, 1257. Die vom Gesetz verfolgten Zwecke der Unterschrift, insb Übereilungsschutz, Fälschungsschutz und Beweis von Aussteller und Ernstlichkeit, werden von Initialen oä nämlich nicht hinreichend verwirklicht.
I. Abschluss der Verfügungen.
Rn 11
Die Unterschrift muss grds am Ende des Urkundstextes stehen. Sie soll ihn vor Zusätzen sichern, indem sie ihn räumlich abschließt (BayObLG FamRZ 04, 1142; vgl Naumbg ErbR 22, 223). Der Namenszug am Beginn des Textes (›Oberschrift‹) genügt daher nicht (BGHZ 113, 48 m Anm Köhler JZ 91, 408; vgl aber Celle NJW 96, 2938; ZEV 12, 41), ebenso wenig mitten darin, noch vor Nennung des Erben (München BeckRS 23, 31459). Nachfolgende Zeit- bzw Ortsangabe ist aber unschädlich. Bei einem mehrseitigen Text genügt die Unterschrift auf dem letzten Blatt, sofern sicher feststeht, dass die Blätter zusammengehören (BayObLG FamRZ 91, 370; Köln NJW-RR 14, 1035; Soergel/Klingseis Rz 30). Daran fehlt es etwa im Falle eines Ringbuchs mit Öffnungsmechanik (Hamm NJW 83, 689). Eine feste Verbindung der Blätter ist aber nicht in jedem Fall erforderlich; die Zusammengehörigkeit der Blätter kann auch durch fortlaufenden Text oder Seitenzählung gewährleistet sein (Brandbg ErbR 23, 374; KG ErbR 17, 626).
Rn 12
Vom Erblasser selbst geschriebene Anlagen bedürfen nur dann keiner besonderen Unterschrift, wenn der Wille, sie zum Bestandteil des Testaments zu machen, erkennbar ist. Die Unterzeichnung am Rand kann nur dann genügen, wenn für sie auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war und sich deshalb die daneben gesetzte Unterschrift als räumlicher Abschluss darstellt (BayObLGZ 81, 85; FamRZ 86, 728 f; Köln FGPrax 00, 116; vgl BGH NJW 92, 829). Entspr muss für eine Unterschrift auf der Rückseite der vollgeschriebenen Testamentsurkunde gelten.
Rn 13
Die Selbstbezeichnung des Erblassers am Anfang des Testaments (zB: ›Ich, NN, bestimme als meinen letzten Willen …‹) ersetzt nach hM nicht die Unterschrift (vgl BayObLG FamRZ 88, 1211; Hamm FamRZ 02, 642). Sie bildet nämlich nicht Fortsetzung und Abschluss der Verfügung. Gleiches gilt, wenn sich die Erklärung ihrem äußeren Anschein nach (etwa durch Schlussworte: ›Dies ist mein letzter Wille‹ oder ›persönlich‹; BayObLGZ 79, 204) als abgeschlossen darstellt, sofern diese abgeschlossene Erklärung nicht unterschrieben ist (Braunschw MDR 55, 292 [OLG Braunschweig 29.10.1954 - 1 W 136/54]). Eine Selbstbezeichnung am Schluss des Textes kann allerdings die gesonderte Unterschrift ersetzen, wenn der Erblasser gerade durch die Namensnennung ›unterschreiben‹ und die Erklärung abschließen wollte (vgl BayObLGZ 68, 311; Haegele JurBüro 68, 343f).
II. Unterschrift auf Umschlag.
Rn 14
Ist die Testamentsurkunde nicht unterschrieben, kann es ggf ausreichen, wenn sie in einem Umschlag verwahrt ist, der seinerseits eine Unterschrift trägt. Dabei muss allerdings zwischen Testament und Umschlag ein so enger Zusammenhang bestehen, dass der Umschlag als gewissermaßen letztes Blatt der Testamentsurkunde die Unterschrift trägt und diese so nach dem Willen des Erblasse...