Gesetzestext
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
A. Einheitslösung.
Rn 1
§ 2269 sieht für Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zweifel die sog Einheitslösung (vgl § 2269 Rn 1 ff) vor. Diese findet wegen vergleichbarer Interessenlage entspr Anwendung für Ehegatten und Lebenspartner iSv § 1 I LPartG, die sich durch Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen: Im Zweifel setzen die Ehegatten bzw Lebenspartner sich gegenseitig zum Vollerben und den Dritten zum Ersatzerben ein (zur Frage der Ersatzerbschaft für den im Erbvertrag bestimmten Schlusserben s Ddorf 11.5.20 – I-3 Wx 135/19 Rz 23 f; München NJW-RR 21, 1593 Rz 12). Nach dem Tod des Erstverstorbenen bleibt das Vermögen als Einheit in der Hand des Überlebenden. Der Erbvertrag hindert den überlebenden Ehegatten nicht, über das gemeinsame Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (§ 2286). Nach dessen Tod erhält der Dritte dieses gemeinschaftliche Vermögen als Schlusserbe. In Erbverträgen angeordnete Vermächtnisse fallen dem Dritten erst mit dem Tod des Überlebenden an, vgl § 2269 II.
B. Vertragschließende.
Rn 2
§ 2280 setzt voraus, dass sich Ehegatten oder Lebenspartner iSv § 1 I LPartG gegenseitig als Erben einsetzen. Für andere Vertragschließende kann die Auslegungsregel des § 2280 nur Anwendung finden, wenn zwischen ihnen das spezifische besondere Vertrauensverhältnis besteht, welches zwischen Ehegatten bzw Lebenspartnern angenommen werden kann (BGH NJW-RR 98, 577, 578 [BGH 17.12.1997 - IV ZR 138/96]; Köln FamRZ 74, 387; aA Damrau/Krüger Rz 2).
C. Dritter.
Rn 3
Dritter ist, wer durch die Ehegatten bzw Lebenspartner durch deren vertragsmäßige Verfügungen als Erbe des Überlebenden eingesetzt ist. Unschädlich ist, dass er als zusätzlicher Vertragschließender an dem Vertrag mitwirkt, zB als Abkömmling der Ehegatten auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten verzichtet (MüKo/Musielak Rz 7). Die Einsetzung eines Dritten kann sich, wenn sie nicht ausdrücklich getroffen ist, durch Auslegung ergeben (Bremen ZEV 94, 365), zB die eines Abkömmlings als Schlusserben aus Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln (§ 2269 Rn 9; Frankf ZEV 02, 109, 110; Saarbr NJW-RR 94, 844, 845 [OLG Saarbrücken 06.01.1994 - 5 W 119/93 - 70]; s aber Celle OLGR 03, 123). Ihre Einbeziehung als Schlusserbe kann als Verzicht (§§ 2346, 2348) auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils auszulegen sein (BGH NJW 57, 422, 423 [BGH 15.12.1956 - IV ZR 101/56]). Der Dritte kann gegen den überlebenden Gatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen (str, BGH NJW 62, 1910 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]). Zur Steuer s § 15 III 1 ErbStG (dazu BFH DStR 08, 2472 [BFH 27.08.2008 - II R 23/06]).
D. Wiederverheiratung.
Rn 4
Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den kleinen Pflichtteil zuzüglich des Ausgleichs des Zugewinns aus der neuen Ehe (§ 1371 II). Ein Wahlrecht mit dem großen Pflichtteil besteht nicht (hM, § 2303 Rn 10). Wiederverheiratungsklauseln gewähren dem Überlebenden idR ein Rücktrittsrecht.