Gesetzestext
(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
A. Zweck.
Rn 1
Für Vermächtnisse und Auflagen, nicht für Erbeinsetzungen, als vertragsmäßige Verfügungen vTw (§ 2278 II) eröffnet I einen einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Aufhebung als § 2290. Das Aufhebungstestament des Erblassers kann in jeder für Testamente zulässigen Form errichtet werden, also zB eigenhändig (§ 2247). Der Vertragspartner muss nicht anwesend sein. Er wird durch I 2 geschützt. Seine erforderliche Mitwirkung spricht für den Vertragscharakter des Aufhebungstestaments (str). Änderungen: In I 1 ist durch Art 16 Nr 4 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 der Fall ›sowie eine Rechtswahl getroffen‹ ergänzt worden (vgl Art 21 EuErbVO; zum Ganzen Soutier ZEV 15, 515). Zum 1.1.23 wurde I 2 Hs 2 aF aufgehoben und die Genehmigungsbedürftigkeit in § 1851 Nr 6 geregelt.
B. Gegenstand.
Rn 2
Gegenstand der Aufhebung durch Testament sind die genannten vertragsmäßigen Verfügungen (Schumann Rz 3); einseitige können ohne Zustimmung widerrufen werden (§§ 2299 II, 2253 I).
C. Zustimmung (Abs 1 S 2).
Rn 3
Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach dem Tod des Erblassers kann sie nicht mehr erteilt werden (Hamm NJW 74, 1774, 1775). Das Zustimmungsrecht ist nicht vererblich. Vertretung des anderen ist möglich; ggf ist § 1851 Nr 6 zu beachten. Die Zustimmung kann analog §§ 182 ff vor Errichtung des Aufhebungstestaments oder nachfolgend erteilt werden. Ist sie im Erbvertrag bzgl aller vertragsmäßigen Verfügungen erteilt, fehlt es an der dem Erbvertrag wesentlichen Bindung. Dann liegt eine einseitige Verfügung vor (§ 2278 Rn 1).
Rn 4
Die Form (II) dient Beweiszwecken und gewährleistet die Information der Parteien (vgl § 17 BeurkG).
D. Widerruf.
Rn 5
Der Erblasser kann bis zur Zustimmung des anderen die testamentarische Aufhebung nach §§ 2253 ff widerrufen (§ 2279 I iVm §§ 2257, 2258 II). Die vertragsmäßige Verfügung bleibt dann wirksam. Nach Zustimmung kann die Aufhebung wegen ihres Vertragscharakters (Rn 1) nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners widerrufen werden (Grünewald/Weidlich Rz 3; aA MüKo/Musielak Rz 6); es gilt die Form des II. Die vertragsmäßige Verfügung wird dann wieder wirksam.