Gesetzestext
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
A. Erbvertrag.
Rn 1
Er muss bei Aufhebung (nur) zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 1 I LPartG) bestehen. Ist er einseitig oder wollen die Parteien nur die vertragsmäßigen Verfügungen eines Teils aufheben, muss der andere nur zustimmen.
B. Gemeinschaftliches Testament.
Rn 2
Statt durch Aufhebungsvertrag (§ 2290) oder -verfügung mit Zustimmung (§ 2291 I) können die Parteien des Erbvertrags, die zum Aufhebungszeitpunkt Ehegatten (§ 2265) oder Lebenspartner (§§ 1, 10 IV LPartG) sind (BayObLG FamRZ 96, 566), den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben. Es kann in jeder dafür zulässigen Form errichtet werden, also zB durch nicht Minderjährige (§ 2247 IV) eigenhändig (§ 2267). Einzeltestamente genügen nach hM mangels Errichtungszusammenhangs nicht (BayObLGZ 20, A 117, 118). Ehegatten oder Lebenspartner, die ihre vertragsmäßige Verfügung aufheben, müssen testierfähig sein (vgl § 2229). Verfügen sie nicht vTw, bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 Nr 7). Nachträgliche Genehmigung des Ehegatten nach erlangter Geschäftsfähigkeit ist analog § 108 III möglich, solange der andere Ehegatte lebt und nicht widerrufen hat (MüKo/Musielak Rz 4). Ein eigenhändiges Testament minderjähriger Erblasser kann wegen § 2247 IV nicht durch Genehmigung wirksam werden.
C. Wirkung.
Rn 3
Durch gemeinschaftliches Testament können der Erbvertrag insgesamt oder nur einzelne Verfügungen iSv § 2278 II (BayObLGZ 60, 192, 195f) aufgehoben, geändert oder auch neue Verfügungen (BayObLG FamRZ 03, 1509, 1510) getroffen werden. Der übereinstimmende Wille kann ggf durch Auslegung festgestellt werden (BayObLG FamRZ 96, 566). Das gemeinschaftliche Testament kann den Erbvertrag auch zu einer einheitlichen Gesamterbregelung ergänzen (BGH NJW 87, 901; BayObLG FamRZ 03, 1509, 1510) oder zu ihm in ein wechselbezügliches Abhängigkeitsverhältnis treten (BayObLG FamRZ 85, 839, 841). Der Erbvertrag ist dann nur insoweit aufgehoben, als dass das spätere gemeinschaftliche Testament ihm widerspricht (BayObLGZ 87, 23).
D. Beseitigung.
Rn 4
Die durch das gemeinschaftliche Testament aufgehobene vertragsmäßige Verfügung des Erbvertrags kann durch einseitigen Widerruf des Testaments nicht wieder in Kraft gesetzt werden (hM; BeckOGK/Müller-Engels § 2292 Rz 22).