Gesetzestext
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
A. Zweck.
Rn 1
Das Gesetz räumt dem Erblasser, der sich im Zusammenhang mit seiner vertragsmäßigen Verfügung (§ 2278 II) eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zB Unterhaltsleistungen, versprechen ließ, ein Rücktrittsrecht ein. Da zwischen den Zuwendungen kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, sind die §§ 320 ff nicht anwendbar, wenn der Erblasser keine zusätzliche schuldrechtliche Verpflichtung ggü dem Bedachten übernahm (Vor § 2274 Rn 2). Der Erblasser kann bei Nichterfüllung nicht nach den §§ 323, 324 zurücktreten. § 2295 gibt ihm deshalb ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn zu seinen Lebzeiten die Verpflichtung des Bedachten aufgehoben wird. Zum anwendbaren Recht s Art 26 V EGBGB.
B. Rechtsgeschäftliche Verpflichtung.
Rn 2
Der Bedachte muss sich durch Rechtsgeschäft zu wiederkehrenden Leistungen, die bis zum Tod des Erblassers fortlaufen, verpflichtet haben (s zB § 759). Nicht erforderlich ist, dass dieses in einer mit dem Erbvertrag verbundenen Urkunde geschieht (vgl § 34 II BeurkG) oder dass die Verträge eine rechtliche Einheit bilden (MüKo/Musielak Rz 2). Ist das aber der Fall, bedarf das Verpflichtungsgeschäft der Form des § 2276 I (hM). Ist der Bestand oder die Erfüllung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Bedachten (ggf stillschweigend, vgl Hamm DNotZ 77, 751 [OLG Hamm 14.02.1977 - 15 W 159/75]) Bedingung (dazu Vor § 2274 Rn 2) für die Geltung des Erbvertrags, ist dieser nach § 158 II unwirksam, wenn die rechtsgeschäftliche Verpflichtung entfällt (BayObLG Rpfleger 76, 290). Zusammenhang. Die vertragsmäßige Verfügung muss mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtung getroffen sein (Hambg MDR 50, 615). Die Vertragsteile müssen sich über die Zweckgebundenheit der erbvertraglichen Zuwendung und der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vertragspartners einig sein (München ZEV 09, 345, 346 [OLG München 16.04.2009 - 31 Wx 90/08]).
C. Lebzeitige Aufhebung der Gegenverpflichtung.
Rn 3
Die Aufhebung der Verpflichtung oder ihr Wegfall muss zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Der Rechtsgrund ist gleichgültig. Er kann im Rücktritt (KG FamRZ 05, 1573), Bedingungseintritt (§ 158 II), in Kündigung (Karlsr FamRZ 97, 1180), nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275; BGH NJW 11, 274, 276 zur Pflicht zu Pflegeleistungen, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzieht) oder vertraglicher Vereinbarung mit dem Erblasser (MüKo/Musielak Rz 4) liegen. Auch wenn die Verpflichtung, ggf rückwirkend durch Anfechtung (§ 142 I), nichtig ist, ist § 2295 direkt oder analog anwendbar (Grünewald/Weidlich Rz 2). Nach aA sei dann die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers idR gem § 139 unwirksam (BGHZ 50, 63, 72; Erman/Kappler/Kappler Rz 5; MüKo/Musielak Rz 6).
D. Ausschluss.
Rn 4
Bei Nicht-, Schlechterfüllung oder Verzug gelten nicht § 2295 oder § 326 (München ZEV 09, 345, 346f [OLG München 16.04.2009 - 31 Wx 90/08]). Soweit kein Bedingungszusammenhang (BayObLG Rpfleger 76, 290; Vor § 2274 Rn 2) oder ein einheitliches Geschäft iSv § 139 (vgl Hambg MDR 50, 615) besteht, kommt Anfechtung (§ 2078 II iVm § 2281) in Betracht (hM, Karlsr NJW-RR 97, 708, 709; Grünewald/Weidlich Rz 4). Manche halten bei Unzumutbarkeit eine Kündigung des Verpflichtungsgeschäfts durch den Erblassers gem § 314 für möglich, so dass ein Rücktrittsrecht iSv § 2295 bestehe, oder gewähren bei entspr Verknüpfung einen Anspruch auf Einwilligung in die Aufhebung des Erbvertrags nach § 812 I 2 Alt 2.
E. Ausübung des Rücktrittsrechts.
Rn 5
Ausüben kann das Rücktrittsrecht nur der Erblasser. Die Form der §§ 2296, 2297 ist zu beachten. Ein formnichtiges Angebot, den Erbvertrag aufzuheben, kann in eine Rücktrittserklärung umzudeuten (§ 140) sein (Hamm DNotZ 77, 752 [OLG Hamm 14.02.1977 - 15 W 159/75]).
F. Wirkung.
Rn 6
Der Rücktritt ist bzgl der mit der Verpflichtung zusammenhängenden vertragsmäßigen Verfügungen möglich. Die Wirksamkeit weiterer vertragsmäßiger Verfügungen richtet sich nach §§ 2279 I, 2085, beim zweiseitigen Erbvertrag gilt nicht § 2298 II 1 (s § 2298 Rn 4). Der Bedachte kann von ihm erbrachte Leistungen vom Erblasser nach § 812 I 2 Alt 2 zurückfordern, insoweit die zugrunde liegende rechtsgeschäftliche Verpflichtung aufgehoben wird. Bei gesetzlicher Erbfolge kann ggf § 2057a greifen.