Gesetzestext
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. 3Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
A. Zweck.
Rn 1
Die Norm berücksichtigt, dass bei einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag (Vor § 2274 Rn 2) idR (III) der Bestand des Erbvertrags davon abhängig sein soll, dass sämtliche enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen wirksam sind. § 2298 findet auch Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich nicht gegenseitig, sondern einen Dritten bedenken.
B. Nichtigkeit.
Rn 2
Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegenstandslos wird, zB beim vorzeitigen Tod des Bedachten (§§ 1923 I, 2160), Ausschlagung (§§ 1944 ff, 2180 III), Erb- oder Vermächtnisunwürdigkeit (§§ 2339 ff) oder Zuwendungsverzicht (§ 2352). Die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen des Erblassers beurteilt sich dann nach §§ 2085, 2279, nicht nach § 2298 I (hM Bay-ObLG NJW-RR 03, 293, 295 [BayObLG 11.11.2002 - 1 Z BR 53/01]).
C. Vertragsunwirksamkeit.
Rn 3
Die Nichtigkeit I bewirkt, dass, wenn nach III kein anderer Wille anzunehmen ist, alle vertragsmäßigen Verfügungen beider Teile unwirksam sind. Die Wirkung auf einseitige Verfügungen richtet sich nach § 2085. Ist der gesamte Erbvertrag nichtig, sind auch sie unwirksam. Ggf ist Umdeutung in ein Testament möglich (§ 140).
D. Rücktritt (Abs 2).
Rn 4
Die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts (§ 2293) bewirkt im Zweifel (III) die Aufhebung des ganzen Erbvertrags (II 1). Für die gesetzlichen Rücktrittsrechte (§§ 2294, 2295) gilt die Auslegungsregel des § 2085 (MüKo/Musielak Rz 4). Ist der Vorbehalt auf einzelne Verfügungen beschränkt, ist durch diese Eingrenzung nahe gelegt, dass die anderen Verfügungen bei Ausübung wirksam bleiben sollen (III; Damrau/Krüger Rz 3; Schumann Rz 5); zT wird mit idR gleichem Ergebnis § 2085 angewandt. Für einseitige Verfügungen gilt § 2299 III.
Rn 5
Mit dem Tod des anderen Vertragschließenden erlischt das vorbehaltene Rücktrittsrecht (II 2), wenn die Parteien nichts anderes wollten (III; Rn 7; BayObLG FamRZ 94, 196). Die erbvertragliche Anordnung des Verstorbenen ist wirksam geworden und kann durch Aufhebung des Vertrags nicht beseitigt werden. Da die vertraglichen Verfügungen idR von einander abhängen sollen, erlischt mit dem Tod des anderen Vertragspartners auch das Rücktrittsrecht des Überlebenden (s Abs 3). Das gilt auch, wenn sich der Vorbehalt nur auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen bezieht (MüKo/Musielak Rz 5, aA B/R/D/Mayer Rz 18). Geschäftsunfähigkeit eines Vertragschließenden schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt ihm ggü nicht aus (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 13).
E. Ausschlagung des Zugewendeten (Abs 2 S 3).
Rn 6
Die Ausschlagung des durch den Erbvertrag Zugewendeten eröffnet dem bedachten Überlebenden die Möglichkeit, seine Verfügung durch Aufhebungstestament (§ 2297) oder neue, abw Verfügung (§ 2258) aufzuheben. Dazu muss sein Rücktritt vorbehalten sein und er alles ›durch den Vertrag Zugewendete‹ ausschlagen, nicht auch Zuwendungen in einseitigen Verfügungen. Eine Ausschlagung scheidet aus, wenn dem Überlebenden nichts zugewandt wurde und nur ein bedachter Dritter ausschlägt. Dessen Ausschlagung ist bedeutungslos, egal, ob er mit dem überlebenden Vertragspartner oder allein bedacht ist (MüKo/Musielak Rz 6; aA Soergel/Wolf Rz 5).
F. Parteiwille.
Rn 7
Die Wirkung, dass der Erbvertrag nach I unwirksam oder nach II 1 aufgehoben wird und das Rücktrittsrecht erlischt, tritt nur ein, wenn kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (III; BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rn. 12; München DNotZ 06, 132, 133). Diese Auslegungsregel gilt auch für II 3 (Erman/Kappler/Kappler Rz 1; MüKo/Musielak Rz 7). Die Darlegungs- und Beweislast für einen abw Parteiwillen trägt, wer sich darauf beruft (Bay-ObLG FamRZ 94, 196; 95, 1449; Hamm ZEV 94, 367).