Rn 1
Nach § 344 III iVm I 1 Nr 1 bzw I 2 FamFG ist für die besondere öffentliche Verwahrung eines notariellen Erbvertrags das Nachlassgericht (§ 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG, BaWü: Notariat), in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat oder (vorrangig) welches der Erblasser bestimmt, zuständig; Kosten: KV Nr 12100 GNotKG: 75 EUR. Der Notar soll die Verwahrung veranlassen (§ 34 II iVm I 4 BeurkG). Gem § 346 I FamFG ordnet der Richter (bzw RPfl) die Annahme zur Verwahrung (sowie ggf die Herausgabe) des Erbvertrags an. Er und der Urkundsbeamte bewirken diese durch Bestätigung auf der Annahmeanordnung gemeinschaftlich und verwahren den Erbvertrag. Nach § 346 III FamFG erhält bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende über die Inverwahrnahme einen eigenen (nicht zwingend unterschriebenen und gesiegelten) Hinterlegungsschein. Der Notar erhält eine Empfangsbestätigung. Auf Wunsch erhalten die Vertragschließenden eine beglaubigte Abschrift (§ 20 I 3, 5 DONot) des dem Amtsgericht abgelieferten Erbvertrags. Ist Ablieferung ausgeschlossen (Rn 2), bleibt die Urkunde beim Notar (§ 34 III 1 BeurkG), der dieses idR verzeichnet (§ 9 I DONot). Nach Eintritt des Erbfalls wird die Urkunde (Urschrift) unverzüglich von jedem Besitzer, der Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat, dem Nachlassgericht übergeben (§§ 34 III 2 BeurkG; §§ 2259, 2300 BGB; §§ 20 III, IV, 9 III DONot). Das gilt auch für unwirksame oder aufgehobene Erbverträge (LG Aachen MDR 88, 506). Es existieren bundeseinheitliche Anordnungen über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (vgl JMBl NRW 05, 265), die gewährleisten sollen, dass Stellen, bei denen sich ua Erbverträge in amtlicher Verwahrung befinden, rechtzeitig vom Eintritt des Erbfalls benachrichtigt werden (s dort insb Nr 1.2, 1.4., 2.1, 2.2 u 3.2). Die Rechtsgrundlage gibt nun § 347 FamFG. Zur Zuständigkeit s § 3 Nr 2c RPflG, zur Delegationsmöglichkeit § 36b I 1 Nr 1 2 RPflG. Ab dem 1.1.12 führt die Bundesnotarkammer ein gebührenfinanziertes elektronisches Register über die Verwahrung registerfähiger erbfolgerelevante Urkunden wie Testamente und Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, zB Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen (§§ 78 II, 78b II, III BNotO). Der Notar teilt die Verwahrangaben diesem Register elektronisch mit (§ 34a I 1 BeurkG). Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Die Registrierung erfolgt durch den Notar, bei handschriftlichen Testamenten in besonderer amtlicher Verwahrung durch Meldung des Amtsgerichts (s zum Ganzen: www.testamentsregister.de; Diehn NJW 11, 481).
Rn 2
In der Urkundensammlung des Notars bleibt der Erbvertrag verwahrt, wenn die besondere amtliche Verwahrung durch alle Vertragschließenden ausgeschlossen wird (§ 34 III 1 BeurkG). Ist der Erbvertrag mit anderen Verträgen verbunden, wird der Ausschluss vermutet (§ 34 II Hs 2 BeurkG), da idR ggü dem Geheimhaltungsinteresse das Interesse an Benutzung überwiegt (Grünewald/Weidlich § 2274 Rz 11). Der Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung kann durch jeden Beteiligten (§ 7 FamFG) allein widerrufen werden. Bleibt der Erbvertrag in der Verwahrung des Notars (§ 34 II, III BeurkG; §§ 9, 18 I, IV DONot) oder enthält eine andere Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (zB Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Eheverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen), hat der Notar das Standesamt oder die Hauptkartei für Testamente zu benachrichtigen (§ 34a I BeurkG; § 20 II 1 DONot). Spätestens nach 30 Jahren ab Verwahrungsbeginn hat er (kostenfrei) zu ermitteln, ob der Erblasser noch lebt (§ 351 FamFG). Nach Eintritt des Erbfalls liefert er die Urschrift des Erbvertrags zur Eröffnung beim Nachlassgericht ab (§ 2259), in dessen einfacher Verwahrung dieser verbleibt (§ 34a III 1 BeurkG).