Rn 3
Aktiva sind grds alle vererblichen Vermögensgegenstände sowie Surrogate (zB Lastenausgleichsansprüche für vor dem Erbfall entstandene Schäden, auch wenn sie erst in der Person des Erben entstanden, s BGH FamRZ 77, 128, 129; Rückgewähr- oder Entschädigungsansprüche für Grundstücke in der früheren DDR nach dem Vermögensgesetz, wenn der Erbfall nach dem 29.9.90 eingetreten ist, BGHZ 123, 76, 79f), sowie alle Vermögenswerte, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingeleitet hat, aber erst nach seinem Tod endgültige Rechtswirkungen entwickelten (BGHZ 32, 367, 369; Ddorf FamRZ 96, 1440), auch der Anspruch aus einem Meistgebot (§ 81 ZVG; Ddorf aaO). So fallen in den Nachlass Steuerrückerstattungen (vgl § 10 I 3 ErbStG) für die Vorjahre und das laufende Rumpfjahr bis zum Erbfall, steuerliche Verlustvorträge, soweit der Erbe hieraus einen Vorteil hat, wiederkehrende (zu kapitalisierende) Forderungen (BeckOKBGB/Müller Rz 5), bei Ehegatten ihre Forderung aus Bankkonten entspr dem Innenverhältnis idR die Hälfte; bei Gütergemeinschaft das Sonder- und Vorbehaltsgut des Erblassers voll und das eheliche Gesamtgut (§ 1416) zur Hälfte (BeckOKBGB/Müller Rz 3). Infolge des Erbfalls durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld; vgl Schlesw ZEV 06, 277 [BFH 08.02.2006 - II R 38/04]) oder Konsolidation (Vereinigung von Recht und dinglicher Belastung; München ZEV 19, 282 [OLG München 06.02.2019 - 20 U 2890/18]) erloschene Rechtsverhältnisse gelten für die Berechnung der Pflichtteilshöhe als nicht erloschen, da diese unabhängig davon ist, wer insoweit zufällig Erbe wird (BGH NJW 87, 1260, 1262 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 143/85]).
Rn 4
Nicht in den Nachlass fällt der Anspruch des Erben nach § 2287 (BGH NJW 89, 2389, 2391), der des Erblassers selbst nach § 528 I 1, wenn er bereits geltend gemacht oder abgetreten war oder der Schenker ohne das Geschenk seinen notwendigen Unterhalt nicht bestreiten konnte (BGH NJW 01, 2084), seine Wohnrechte (§ 1093), persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090) oder höchstpersönlichen Nießbrauchsrechte (§ 1061 1; München Rpfleger 87, 109, 110). Die Ausschlagung einer zum Nachlass gehörigen Erbschaft oder eines Vermächtnisses führt zur Minderung des Nachlassbestandes, die auch gegen die Pflichtteilsberechtigten wirkt (Soergel/Dieckmann Rz 8).
Rn 5
Lebensversicherungen (§ 2325 Rn 15) fallen in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter wirksam bestimmt ist (BGHZ 32, 44, 46f) oder soweit sie zur Kreditsicherung unter teilweisem Widerruf des Bezugsberechtigten an einen Darlehensgeber abgetreten worden sind (BGH NJW 96, 2230 [BGH 08.05.1996 - IV ZR 112/95]; Gottwald Rz 10), nicht, wenn der Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag genannt ist (Ddorf OLGR 97, 167; Frankf NJW-RR 98, 795; Schlesw ZEV 99, 107 [OLG Schleswig 09.06.1998 - 3 U 1/97]). Das gilt auch, wenn der Erbe Bezugsberechtigter (BayObLG ZEV 95, 193) oder Versicherungsfall der Todesfall ist (§§ 330 f; § 167 II VVG). Ihre Abtretung zur Sicherung bedeutet einen (nur) eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechts (BGH NJW 13, 3174 [BGH 07.08.2013 - XII ZB 673/12] Rz 9) und reduziert die Nachlassverbindlichkeiten.