Rn 24
Die Geltendmachung streitiger Ansprüche erfolgt beim Prozessgericht. Gerichtsstand ist wahlweise der des Beklagten (§§ 12 ff ZPO) oder der der Erbschaft (§ 27 ZPO). Einschränkende letztwillige Schiedsgerichtsklausel sind idR unzulässig (str; München 25.4.16 – 34 Sch 12/15). Es kann kein Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nach §§ 1360a IV, 1361 IV gefordert werden (hM, Köln NJW-RR 89, 967, 968 [OLG Köln 26.04.1989 - 2 W 60/89]; Staud/Herzog Rz 93). Der Pflichtteilsanspruch kann vor dem Erbfall weder durch Arrest noch durch eV gesichert werden. Zur Feststellungsklage s Vor § 2303 Rn 4. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 13 I FamFG ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten (Jena 9.8.11 – 6 W 206/11: auch in die zu Kostenzwecken erstellte Nachlassaufstellung). Er hat die Tatsachen, von denen Grund und Höhe des Anspruchs abhängen, zu beweisen (BGH NJW-RR 96, 705, 706; FamRZ 10, 894), zB Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, die Nachlasszugehörigkeit einzelner Gegenstände, Werthaltigkeit des Nachlasses (BGH NJW 11, 1004 [BGH 25.11.2010 - IV ZR 124/09]). Die (ggf schuldhafte) Verletzung der Auskunftspflicht (§ 2314) durch die Erben ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie begründet keine Beweislastumkehr (BGH FamRZ 10, 894), bei Arglist und bewusster Beweisvereitelung jedoch eine Umkehr der konkreten Beweisführungslast (offen BGH aaO). Stufenklage (§ 254 ZPO): s § 2314 Rn 21 – über mehrere in der Stufenklage verbundene Ansprüche kann eine einheitliche Entscheidung ergehen, wenn sich schon bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 20, 395 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17] Rz 39: zur Verjährung); Streitwert: § 44 GKG, § 23 I RVG (hM); zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs vgl BGH 25.2.16 – V ZA 35/15. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch sind keine Einkünfte iSv § 850i I 1 Fall 2 ZPO (BGH 7.4.16 – IX ZB 69/15 Rz 23).
Rn 25
In der Insolvenz geht der Pflichtteilsanspruch als Erbschaftsschuld iSv § 1967 II den Vermächtnissen und Auflagen vor (§ 327 I Nr 1 InsO), ist sonstigen Erbschaftsschulden aber nachgeordnet (§§ 327 I, 39 InsO). Der während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. Wird er erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung (BGH FamRZ 11, 212, 213). Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ist keine Obliegenheitsverletzung (BGH DNotZ 09, 862, 864 [BGH 25.06.2009 - IX ZB 196/08]).
Rn 26
Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht mit Geltendmachung des (ggf unbezifferten) Pflichtteilsanspruchs (§§ 3 I Nr 1 iVm 9 I Nr 1b ErbStG; s § 2303 Rn 15). Ihr unterliegt auch die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Anspruch (§ 3 II Nr 4 ErbStG; s § 2346 Rn 16; NK/Pohl Anh § 2303 ff Rz 9f). Dagegen ist Geltendmachung beim ererbten Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 I Nr 1 Alt 1 ErbStG nicht erforderlich (BFH ZEV 17, 283 [BFH 07.12.2016 - II R 21/14] Rz 15). Ist der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, bleibt trotz Konfusion nach § 10 III ErbStG das Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils erbschaftsteuerrechtlich bestehen (BFH 19.2.13 – II R 47/11).