Rn 7
Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstandsschenkung (§ 2330; vgl BGH WM 77, 1410; 78, 905; Frankf ZErb 00, 91; zur übermäßigen Anstandsschenkung BGH NJW 81, 2458), auch solche an einen Erben (BGH 3.12.14 – IV ZB 9/14 Rz 47). Die Schenkung muss also nicht übermäßig oder aus dem Stamm des Erblasservermögens sein (MüKo/Lange Rz 1). Der Begriff der Schenkung iSv § 2325 ist mit demjenigen der §§ 516 f grds identisch (BGH NJW 72, 1709, 1710; 81, 1956 [BGH 26.03.1981 - IVa ZR 154/80]; 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; 92, 558, 559): Es muss eine Zuwendung vorliegen, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers (BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]) objektiv bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (BGH NJW 72, 1709 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 221/69]; 04, 1382, 1383 [BGH 10.12.2003 - IV ZR 249/02]; 18, 1475 [BGH 14.03.2018 - IV ZR 170/16] Rz 14: zu Zinszahlungen; Ddorf NJW-RR 97, 1497). Eine dahin gehende Einigung der Parteien ist unentbehrlich (BGH NJW 92, 558 [BGH 27.11.1991 - IV ZR 266/90]; 02, 2469, 2470 [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]), wobei eine entspr Parallelwertung in der Laiensphäre ausreicht (BFH BStBl II 94, 266, 269 [BFH 21.04.1993 - XI R 55/90]; BeckOKBGB/Müller Rz 7). Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es, anders als bei §§ 2287 f, bei § 2325 nicht an. Eine Verknüpfung mit einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung nach Art eines gegenseitigen Vertrags oder durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks schließt Unentgeltlichkeit aus (BGH NJW 20, 2396 [BGH 03.06.2020 - IV ZR 16/19] Rz 13: zur abfindungsfreien Anwachsung eines Gesellschaftsanteils).
Rn 8
Erfasst ist auch die mittelbare Schenkung (BGH NJW 10, 3232, 3234 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]; Rn 15), die vollzogene Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 II) sowie ein nicht erfülltes Schenkungsversprechen, da diese Verbindlichkeit den Wert des Nachlasses mindert (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; Schlesw OLGR 06, 709, 710).
Rn 9
Bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts (zB Nießbrauch, ggf als Teilnutzungsrecht das Wohnrecht) erlangt der Empfänger zunächst nur die Substanz und erst mit dem Erbfall die Nutzungsbefugnis (vgl § 1061). Daher ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nur insoweit ergänzungspflichtig, als dass der Wert des Grundstücks den der dem Erblasser überlassenen Nutzung übersteigt (Rn 28). Irrelevant ist dabei, ob die Nutzung als Gegenleistung oder in Gestalt einer Auflage dem Beschenkten auferlegt wird (BGH NJW-RR 90, 1158 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 254/88]; 96, 705 [BGH 17.01.1996 - IV ZR 214/94]).
Rn 10
Gemischte Schenkung. Hier ist nur der Wert des Gegenstands des Rechtsgeschäfts anzurechnen, der unentgeltlich zugewendet wurde (BGH NJW 72, 1709; Oldbg ErbR 07, 129: ohne Indexierung; Staud/Olshausen Rz 16). Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn bei einem einheitlichen Vertrag der Wert der Leistung dem der Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (BGH NJW 10, 998, 1001 [BGH 25.11.2009 - XII ZR 92/06]) nur teilweise entspricht, die Parteien dies wissen und überstimmend wollen, dass der Überschuss unentgeltlich zugewandt wird (BGH NJW-RR 93, 773, 774 [BGH 17.02.1993 - XII ZR 232/91]; 6.11.13 – XII ZB 434/12 Rz 15). Von der subjektiven Vorstellung der Parteien hängt es zunächst ab, ob Leistung und Gegenleistung miteinander verknüpft sind; die Verknüpfung kann synallagmatisch, konditional wegen einer bereits erbrachten Leistung (= remuneratorisch) oder kausal in Hinblick auf eine spätere Entlohnung (Oldbg NJW-RR 97, 263, 264) ausgestaltet sein (BGH 6.11.13 – XII ZB 434/12 Rz 18; § 516 Rn 14 f); je stärker das erkennbare Interesse des Zuwendenden an der Erreichung des von ihm erstrebten Rechtszweckes ist, umso eher ist die Zuwendung entgeltlich (BGH aaO Rz 22). Ferner können die Parteien iRd Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses grds frei bestimmen (BGH NJW 64, 1323; 72, 1709, 1710; Oldbg NJW-RR 92, 778 [OLG Oldenburg 18.02.1992 - 5 U 102/91]). Der Vergleich des Werts des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung, aber auch die Erklärungen der Parteien beim Vertragsschluss oder in anderem Zusammenhang können einen Anhaltspunkt für den Willen der Parteien geben. Sie können nachträglich die vertraglich vereinbarte Vergütung erhöhen (BGH NJW-RR 89, 706 [BGH 15.03.1989 - IVa ZR 338/87] [zu Ehegatten]; RGZ 94, 187), eine solche überhaupt erst vereinbaren (BGH NJW-RR 07, 803, 804) oder dem Schenker vertraglich das Recht einräumen, durch Verfügung v...