Gesetzestext
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Rn 1
Dem in erster Linie ergänzungspflichtigen Erben soll zumindest sein eigener Pflichtteil einschl ihm gebührender Ergänzungen verbleiben (BGH NJW 83, 1485). Er kann insoweit ggü Ergänzungsansprüchen (ggü Pflichtteilsansprüchen gilt § 2319 1) anderer Pflichtteilsberechtigter die Leistung verweigern. Da er den ergänzten Pflichtteil vorweg aus dem Nachlass erhält, ist er ggü anderen Pflichtteilsberechtigten bevorzugt. Daneben steht ihm die Dürftigkeitseinrede (§ 1990) zu (BGH FamRZ 89, 273). Selbst wenn sich der Wert des Nachlasses erst nach dem Erbfall mindert und der Erbe deshalb nicht mehr in der Lage ist, Pflichtteilsergänzungsansprüche ohne Gefährdung seines eigenen (ergänzten) Pflichtteils zu erfüllen, bestehe das Leistungsverweigerungsrecht (BGH NJW 83, 1485, 1487 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; zust BeckOGK/Schindler Rz 42; wegen des Stichtagsprinzips [§ 2311 I] abl MüKo/Lange Rz 5; Staud/Olshausen Rz 12). Ggü Vermächtnissen kann sich der Erbe durch das Kürzungsrecht nach § 2318 III verteidigen. Die Norm gilt nur für die Konkurrenz von Pflichtteilsberechtigten. So können sich Erben, die selbst (abstrakt) pflichtteilsberechtigt sind, ggü (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten nicht auf § 2328 berufen (BGH NJW 07, 3207, 3209 [BGH 18.07.2007 - XII ZR 64/05], s § 2325 Rn 2).
Rn 2
Die Einrede wird nicht vAw berücksichtigt, sondern muss geltend gemacht werden (Kobl 4.9.09 – 10 U 1443/08) Hat der pflichtteilsberechtigte Erbe ggü dem Ergänzungsberechtigten erfüllt, ohne sich auf § 2328 zu berufen und ohne dass sein Gesamtpflichtteil gewahrt blieb, hat er trotz zweifelhaften Fremdgeschäftsführungsbewusstsein ggü dem befreiten Beschenkten (vgl § 2329) einen Anspruch gem §§ 683, 680 (hM). Gem § 813 hat er gegen den Ergänzungsberechtigten einen Anspruch, kannte er sein Leistungsverweigerungsrecht bei der Zahlung nicht und lagen dessen Voraussetzungen bei der Leistung vor (BeckOKBGB/Müller Rz 9).
Rn 3
Geschützt ist der konkrete Gesamtpflichtteil, dh der ordentliche Pflichtteil zuzüglich Ergänzungspflichtteil unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten (Damrau/Lenz-Brendel Rz 3). Bei Zugewinngemeinschaft wird bei der erbrechtlichen Lösung der große Pflichtteil angesetzt; zum Lebenspartner vgl §§ 6 2, 10 VI 2 LPartG. Bei Gütergemeinschaft ist die Norm nicht anwendbar.