Rn 5
Der Anspruch ist zunächst auf das Geschenk beschränkt. Er geht bei Geldgeschenken auf Zahlung, wenn das Geld noch vorhanden ist oder der Beschenkte verschärft haftet (§§ 818 IV, 819 I), ansonsten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Sachgeschenk in Höhe des zu beziffernden Fehlbetrags (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; 90, 2064). Die Vollstreckung in einen Miteigentumsanteil bleibt möglich, selbst wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist (BGH 4.7.13 – V ZB 151/12 Rz 10–12). Einer Herausgabe bedarf es nicht. Zahlungsklagen sind unbegründet, wenn der Nachlass unzulänglich ist (§ 1990, vgl § 2325 Rn 6).
Rn 6
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich analog §§ 1973 II 1, 1990 I 2 aus der Differenz zwischen der vom Berechtigten nach § 2325 zu beanspruchenden Ergänzung und demjenigen, zu dessen Leistung der Erbe (bzw Beschenkte nach III) nach § 2329 verpflichtet ist (BGH NJW 89, 2887; Kobl FamRZ 02, 772; MüKo/Lange Rz 9). IÜ richtet sich die Haftung aufgrund der Rechtsfolgenverweisung nach den §§ 818–822. Der Berechtigte trägt das Entreicherungsrisiko (§ 818 III). Auch durch die Schenkung entstandene Kosten und Aufwendungen mindern die Bereicherung. Insoweit der Beschenkte dem Erblasser Herausgabe des Geschenks gem § 528 I 1 schuldete, steht ihm der Entreicherungseinwand zu, wenn der Anspruch in der Hand eines Dritten (s zB § 93 SGB XII – dazu Köln ZEV 07, 489 [OLG Köln 28.03.2007 - 2 U 37/06]) fortbesteht (vgl BGH NJW 86, 1606 [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85]; 95, 2287). Der Beschenkte schuldet dem Vertragserben Herausgabe nach § 2287 insoweit dieser durch die Schenkung beeinträchtigt ist. Wäre sie unterblieben, hätte das Geschenk zum Nachlass gehört und Pflichtteilsansprüche in der Höhe gegen den Vertragserben begründet, wie sie der Pflichtteilsergänzungsberechtigte nunmehr ggü dem Beschenkten geltend machen kann. Insoweit ist der Vertragserbe nicht objektiv beeinträchtigt. Er kann daher Herausgabe des Geschenks nur gegen Zahlung dieses Betrags verlangen. Der Beschenkten ist nicht entreichert (§ 818 III), insoweit der Herausgabeanspruch gekürzt ist, weil wegen des beeinträchtigenden Geschenks gegen ihn Pflichtteilsansprüche bestehen (str, MüKo/Lange Rz 14 u § 2325 Rz 12; Muscheler FamRZ 94, 1361, 1366). Die Bereicherung entfällt durch Anfechtung der Schenkung gem § 134 InsO, § 4 AnfG. Gegen einen beschenkten Dritten kann sich der Anspruch gem § 822 richten (Hamm 8.6.10 – 10 U 10/10).
Rn 7
II räumt dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis ein. Für die zur Vollstreckungsabwendung zu leistende Zahlung gelten die Wertansätze nach § 2325 II. Zahlungen des Beschenkten gem II zur Abwendung des Herausgabeanspruchs führen nicht gem § 29 I Nr 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer, sind jedoch gem § 10 V Nr 2 ErbStG iVm § 1 II ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen (BFH NJW 04, 1198 [BFH 08.10.2003 - II R 46/01]; ZEV 05, 446 [BFH 11.05.2005 - II R 12/02]).