Rn 6
Über die Stundung eines unstreitigen Pflichtteilsanspruchs entscheidet das Nachlassgericht (II 1), über die eines streitigen oder rechtshängigen Anspruchs das Prozessgericht (II 2 iVm § 1382 V). Der Antrag an das Nachlassgericht kann auf einen Teil des Pflichtteilsanspruchs beschränkt und bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden. Er wird unzulässig, sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch einklagt (Karlsr FamRZ 04, 661). Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts (BAWü: Bezirksnotar) ergibt sich aus § 343 FamFG, funktionell ist idR der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr 2c RPflG). Ein entsprechender Antrag des Erben ist notwendig. Das Gericht ermittelt vAw die entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 26 FamFG), verhandeln mündlich, wenn es sachdienlich ist (§ 32 I 1 FamFG), und wirkt auf eine gütliche Einigung über die Stundung hin (§ 36 I 2 FamFG). Kommt im Termin ein Vergleich zustande, ist hierüber eine Niederschrift gem § 264 II FamFG iVm §§ 159–163 ZPO aufzunehmen. Er kann auch schriftlich entsprechend § 278 VI ZPO geschlossen werden (§ 36 III FamFG). Aufzunehmen sind der Schuldbetrag, Zins- und Zahlungsbedingungen, etwaige Sicherheiten und sinnvoller Weise die Kostentragung. Einstweilige (ggf befristete, § 56 I FamFG) Anordnungen (§§ 49–57 FamFG) wie zB ein Veräußerungsverbot (§ 49 II 2 FamFG) sind auf Antrag (§ 51 I 1 FamFG) möglich, wobei das Gericht nur in den Grenzen des erstrebten Rechtsschutzziels an den Antrag gebunden ist. Mit der durch Verfügung ergehenden Entscheidung, die erst mit Rechtskraft (§ 45 FamFG) wirksam wird (§ 264 I FamFG), kann Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ratenzahlung (ggf mit Verfallsklausel) bewilligt werden. Es ist nach billigem Ermessen die Verzinsung mit Fälligkeit und Höhe festzulegen und über eine ggf beantragte Sicherheitsleistung zu entscheiden (II 2 iVm § 1382 II–IV). Insoweit kommen auch nicht in §§ 232 ff aufgeführte Sicherheiten wie eine Sicherungsübereignung in Betracht. Gem § 362 FamFG gilt § 264 FamFG entspr. Auf Antrag kann das Gericht die Verpflichtung des Erben zur Zahlung des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs aussprechen; damit schafft es einen Vollstreckungstitel (§§ 362, 246 II, 86 I Nr 1 FamFG). Die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftiger Entscheidung (§§ 704 ff ZPO), Vergleich (§ 794 I Nr 1 ZPO) und einstweiliger Anordnung richtet sich nach der ZPO (§ 95 I Nr 1, 5 FamFG).
Rn 7
Rechtsmittel ist die befristete Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG, bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist Erinnerung statthaft (§ 11 I 2 RPflG). Kostenpflicht: §§ 80 ff FamFG. Gerichtsgebühren: KV Nr 12520, 12521 GNotKG Geschäftswert: § 102 GNotKG. Nach § 264 I 2 FamFG gibt es keine Abänderung oder die Wiederaufnahme des Verfahrens. Über Anträge auf nachträgliche Aufhebung und Änderung, die nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse seit der Entscheidung zulässig sind, entscheidet das Nachlassgericht (II 2 iVm § 1382 VI – dazu § 1382 Rn 18). Das Prozessgericht entscheidet im streitigen Verfahren nach ansonsten denselben Grundsätzen durch Urt.