Rn 3
Die verfassungsgemäße (BVerfG NJW 05, 1561, 1565 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]) Nr 1 erfasst §§ 211, 212 StGB in allen Beteiligungsformen, auch versuchten (§§ 22, 23 StGB – BGH NJW 15, 1382 Rz 10, 17) Mord oder Totschlag (NK/Kroiß Rz 4), wobei strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) auch Erbunwürdigkeit entfallen lässt (DErbK/Schnabel Rz 7). Erforderlich ist vorsätzliches, rechtswidriges und schuldhaftes (BGH NJW 15, 1382 Rz 22) Handeln. IÜ kommt es auf die Motive nicht an (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 15). Nicht erfasst ist die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB – BGH aaO Rz 11) oder die fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge (§ 222, uU §§ 227, 251 StGB). Bei Tötung des Vorerben durch den Nacherben gilt § 162 II analog (BGH NJW 68, 2051f) oder direkt (MüKo/Helms Rz 9). Zur Einziehung nach §§ 73 ff StGB s BGH NStZ 20, 477 [BGH 23.01.2020 - 5 StR 518/19]). Die Testierunfähigkeit hat der Erbe herbeigeführt, wenn er bewirkte, dass der Erblasser dauerhaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr testieren kann, ihn zB in Siechtum oder Geisteskrankheit versetzte oder körperlich verstümmelte (vgl § 226 I Nr 3 StGB). Subjektiv genügt die vorsätzliche Herbeiführung dieses Zustandes (NK/Kroiß Rz 7); Absicht ist nicht erforderlich.
Rn 4
Nr 2 setzt voraus, dass der Erblasser die Errichtung oder Aufhebung einer bestimmten letztwilligen Verfügung konkret beabsichtigte, diese Absicht aber nicht umsetzte. Dafür muss der Erbe vorsätzlich kausal geworden sein. Sein bloßer Versuch genügt nicht. Seine Verhinderungshandlung kann zB in Gewalt, Drohung oder arglistiger Täuschung, zB über Formvorschriften (BGH NJW 65, 496 [BGH 03.12.1964 - Ia ZB 18/64]) oder eine angebliche Vernichtung des Testaments, so dass Widerruf nach § 2255 unterbleibt (BGH NJW-RR 90, 515, 516 [BGH 14.02.1990 - IV ZR 286/88]), oder Ausnutzung einer Zwangslage des Erblassers bestehen. Unterlassen genügt nur, wenn der Erbe zum Handeln verpflichtet war.
Vorsatz und Widerrechtlichkeit sind so wie bei § 123 zu verstehen (BGH aaO).
Rn 5
Nr 3 unterscheidet sich von Nr 2, indem sie verlangt, dass der Erblasser wirksam eine Verfügung vTw trifft.
Versuch genügt auch hier nicht. Handelt der Erbe mit Gewalt in Form von vis absoluta, ist die Verfügung unwirksam, so dass kein Bedürfnis zur analogen Anwendung besteht (Staud/Olshausen Rz 40; MüKo/Helms Rz 23; aA RGRK/Kregel Rz 5). Die Täuschung kann wie bei § 123 auch durch Unterlassen erfolgen, wenn eine Handlungspflicht besteht. Inwieweit eine Aufklärungspflicht bei ehelicher Untreue besteht, ist heute im Einzelnen streitig. Sie sollte nur bejaht werden, wenn gravierende Umstände vorliegen, damit kein neuer Erbunwürdigkeitsgrund geschaffen wird (MüKo/Helms Rz 25), zudem Ehebruch kein Pflichtteilsentziehungsgrund mehr ist. Sie wurde bejaht, wenn ein Ehegatte im Vertrauen auf die eheliche Treue des anderen, der sein fortdauerndes ehewidriges Verhältnis verschweigt, diesen testamentarisch begünstigt (BGH NJW 68, 642, 643 [BGH 21.09.1967 - III ZR 208/66]; Staud/Olshausen Rz 39). Bei Irrtum, Täuschung oder Drohung ist auch Anfechtung (§§ 2078 II, 2080 I) möglich; die Stellung als gesetzlicher Erbe beseitigt diese aber nicht (Brox/Walker ErbR Rz 279).
Rn 6
Nr 4 nimmt auf die Urkundsdelikte (§§ 267, 271, 273, 274 StGB) Bezug; auch auf § 267 I Alt 1 und 3 StGB (Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde). Versuch genügt, wenn er geeignet ist, den Erblasserwillen zu verdunkeln (MüKo/Helms Rz 27; aA Muscheler ZEV 09, 101). Auch eine Fälschung, die dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht, ist erfasst (BGH NJW 70, 197 f; Stuttg ZEV 99, 187, 188; Staud/Olshausen Rz 51; aA MüKo/Helms Rz 13). Auf das Motiv des Täters kommt es nicht an (BGH ZEV 08, 193f [BGH 27.02.2008 - IV ZR 138/07]).