Rn 6
Gegenstand des Erbverzichts ist das gesetzliche Erbrecht (Sonderfall: Ddorf 22.2.17 – I-3 Wx 16/17). Er kann aber eingeschränkt werden, zB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt (II) oder umgekehrt beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteil vorbehalten werden (BayObLGZ 81, 30, 33). Zulässig ist es auch, die Wirkungen des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge zu beschränken (Frankf ZEV 21, 638 [OLG Frankfurt am Main 21.06.2021 - 21 W 39/21] Rz 25; aA Staud/Schotten § 2349 Rz 14) oder nur auf einen ideellen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts (Staud/Schotten Rz 41) zu verzichten, den Verzicht befristet (Staud/Schotten Rz 55) oder (aufschiebend oder auflösend) bedingt zu vereinbaren (vgl § 2350; BayObLG NJW 95, 22), oder als Unterwerfung unter eine Beschränkung (zB Nacherbeneinsetzung, Anordnung einer Testamentsvollstreckung) oder Beschwerung (Vermächtnis, Auflage) des Erb- oder Pflichtteils auszugestalten (Staud/Schotten Rz 52).
Rn 7
Der Pflichtteilsverzicht (II) als eingeschränkter Erbverzicht ist ein Rechtsgeschäft, das nur mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten abgeschlossen werden kann und allein das Pflichtteilsrecht erfasst, nicht den zukünftigen Pflichtteilsanspruch auf Zahlung gegen den Erben, der erst mit dem Erbfall gem § 2317 I entsteht (BGH 11.10.23 – IV ZB 26/22 Rz 13 = NJW 24, 285). Er bewirkt, dass für den Verzichtenden beim Erbfall keine pflichtteilsrechtlichen Ansprüche entstehen. Auch der Pflichteilsverzicht lässt sich beschränken, zB auf einen bestimmten Fest- oder Höchstbetrag, durch Herabsetzung der Pflichtteilsquote, durchAnordnung einer bestimmten Berechnungsmethode oder bestimmter (Buch-)Werte, durch Stundung oder Ausklammerung einzelner (oder einen Inbegriff von Nachlassgegenständen (Saarbr 12.2.20 – 5 U 59/19), auf Auszahlung in Raten, durch Anrechnung an sich nicht anrechnungspflichtiger Zuwendungen oder durch einen auf einen ideellen Bruchteil oder den Ergänzungs- oder Restpflichtteil (§§ 2325, 2305) beschränkten Verzicht (BeckOGK/Everts Rz 80; MüKo/Wegerhoff Rz 22; Staud/Schotten Rz 75 ff). Der Hoferbe kann isoliert auf sein Hofrecht (analog § 11 HöfeO) verzichten oder umgekehrt den Verzicht auf das hoffreie Vermögen beschränken (Oldbg FamRZ 98, 645, 646). Zum Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfebedürftigen s Köln 9.12.09 – 2 U 46/09; SG Stuttgart 8.3.12 – 15 AS 925/12 ER.
Rn 8
Nicht zulässig ist der Erbverzicht nur auf einzelne oder einen Inbegriff von Nachlassgegenständen (MüKo/Wegerhoff Rz 14), ferner auf den Voraus (§ 1932) oder den Dreißigsten sowie den Ausbildungsanspruch nach § 1371 IV (§ 1969; vgl BeckOKBGB/Litzenburger Rz 13; MüKo/Wegerhoff Rz 17; aA Staud/Schotten Rz 43–45). Ferner kann der Erbverzicht nicht unter den Vorbehalt des Widerrufs oder Rücktritts gestellt werden (BayObLG NJW 58, 344 [BGH 27.11.1957 - V ZR 19/56]).