Rn 28
Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss gem § 352e I FamFG (Rn 25 f). Erforderlich ist insb, dass das Gericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e I 1 FamFG). Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung (§ 37 I FamFG), dh nach seiner persönlichen Gewissheit (zu § 286 ZPO BGHZ 56, 245, 256). Es ist grds nicht an gesetzliche Beweisregeln (aaO 281 ff) oder -mittel und nicht an Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rechtsansichten der Beteiligten gebunden. Es hat vielmehr die Sache vollständig zu prüfen und selbstständig zu entscheiden, zB über eine zweifelhafte Auslegung, die Gültigkeit einer Verfügung vTw oder ihre Anfechtung, die Wirksamkeit einer Adoption oder Ausschlagung. Es darf den Antragsteller nicht auf einen erst anhängig zu machenden Prozess verweisen (BayObLG FamRZ 01, 873, 874). Erbunwürdigkeit oder Anfechtbarkeit der Verfügung vTw stehen der Erteilung nicht entgegen; sie schließen erst mit Anfechtungs- oder rechtskräftiger Erbunwürdigkeitserklärung das Erbrecht aus. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; der Beschluss wird mit Erlass wirksam, ohne dass es einer Bekanntgabe bedarf (§ 352e I 2–4 FamFG). Die Erteilung erfolgt mangels Widerspruchs unmittelbar (§ 352e I 1 FamFG; Rn 26), ansonsten mit formeller Rechtskraft des Beschl (Rn 27). Erteilt ist der Erbschein, wenn er als vom Gericht beschlossenes Zeugnis ausgehändigt wird (KG FamRZ 67, 226, 227). Dazu genügt nicht, dass der Beschl des Gerichts über die Erteilung dem Antragsteller zugegangen ist (hM, BayObLG NJW 60, 1723 [BayObLG 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59]; Hamm OLGZ 94, 257, 258). Vielmehr muss das Zeugnis in Urschrift oder Ausfertigung, also die mit Ausfertigungsvermerk versehene wörtliche Abschrift der Urschrift, die diese im Verkehr ersetzen soll (vgl § 47 BeurkG), dem Antragsteller (Karlsr NJW-RR 11, 874 [OLG Karlsruhe 08.02.2011 - 14 Wx 52/10]) oder einem von ihm bestimmten Dritten (auch: Behörde, zB GBA; vgl KG Rpfleger 81, 498) körperlich übergeben worden sein (MüKo/Grziwotz Rz 123). Es wird wirksam, wenn es mit Willen des Gerichts (ggf auch ohne Antrag) und Antragstellers in den Verkehr kommt (Staud/Herzog § 2359 Rz 404 ff). Die Erbscheinserteilung wird dem FA (§ 34 II Nr 2 ErbStG) und dem GBA (§ 83 1 GBO) mitgeteilt. Zum Recht auf Akteneinsicht s § 13 FamFG; zum Recht auf Einsicht in den Erbschein sowie eine Abschrift (s § 3 Nr 2c RPflG) zu fordern s § 357 FamFG.