Rn 3
Notwendige Angaben sind zunächst die, die auch der gewöhnliche Erbschein enthalten muss (§ 2353 Rn 2). Daneben sind nach I die Angaben erforderlich über die (ausdrückliche oder in sonstiger Weise erklärte) Anordnung der Nacherbfolge, auch, dass sie nur für einen Bruchteil (Quote) des Nachlasses oder nur nach einem Miterben angeordnet ist, sowie auch in Fällen der §§ 2101 (Köln DNotZ 93, 814), 2104 (BayObLG FamRZ 91, 114), 2105, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt (BayObLGZ 65, 77, 86) sie eintritt, also idR der Nacherbfall (§ 2139), zB der Tod des Vorerben (s § 2106 I 1), wobei auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge an sich bedingt sein kann, zB durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§ 2269 Rn 9), sonstige Verwirkungsklauseln oder die Geburt einer Person (Köln Rpfleger 92, 391; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51), und die Person des Nacherben zur Zeit der Ausstellung des Erbscheins (KG OLGE 4, 433; JFG 18, 233), und zwar aller Nacherben und Ersatznacherben (BayObLG FamRZ 91, 1116; Hamm OLGZ 75, 156; Köln NJW-RR 92, 1417; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51:; Staud/Herzog § 2353 Rz 458 ff), letztere selbst, wenn ihre Berufung erst durch gesetzliche Auslegungs- oder Ergänzungsregelungen erfolgte (Köln MittRhNotK 90, 223). Dabei ist genaue, namentliche Bezeichnung zur Individualisierung geboten. Ist der Nacherbe noch unbekannt, sind für ihn maßgebliche Bestimmungsmerkmale anzugeben (Staud/Herzog Rz 8). Die Ermittlung der Nacherben obliegt dem Nachlassgericht vAw (§ 26 FamFG; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 51).
Rn 4
Ferner sind anzugeben mehrfache Nacherbfolge (BayObLG FamRZ 90, 320) mit Zeitpunkt des Eintritts des weiteren Nacherbfalls, bedingt eingesetzte Nacherben (RGZ 156, 172; 181; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 52), Nichtvererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts entgegen § 2108 II 1 (RGZ 154, 330, 333; Köln NJW 55, 635), sowie Nacherbenvollstrecker (§ 2222; KGJ 43, 92, 95). Im dem dem Vorerben erteilten Erbschein ist im Fall befreiter Vorerbschaft ausdrücklich die Befreiung von einzelnen (§§ 2113 I, 2114) oder allen (vgl §§ 2136f) Beschränkungen, soweit diese gesetzlich zulässig sind, anzugeben (Bremen ZEV 05, 26 [OLG Bremen 12.05.2004 - 1 W 172/04]; zur Befristung Schlesw 27.11.14 – 3 Wx 88/14). Da ein unbeschränktes Vorausvermächtnis (vgl § 2110 II) für den alleinigen Vorerben (§ 2150) aus der Vorerbmasse ausscheidet, ist anzugeben, dass der Vorerbe insoweit nicht in seinen Verfügungen beschränkt ist (BayObLGZ 65, 457, 465; FamRZ 05, 480, 481; KG HRR 40 Nr 539; RGRK/Kregel Rz 10; Erman/Simon Rz 6).
Rn 5
Nicht anzugeben ist die Nacherbschaft, wenn sie gegenstandslos ist (BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 53), spätere Erbanteile, wenn mehrere Personen zum Nacherben berufen sind (KG OLGE 32, 81; KG RJA 16, 61), ein bloßes Nießbrauchsvermächtnis (BayObLG Rpfleger 96, 455), eine zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts (BayObLG FamRZ 92, 1476; 02, 350, 351; Ddorf MDR 81, 143; 91, 252), eine erst ab Eintritt des Nacherbfalls eingreifende, den Nacherben beschränkende Testamentsvollstreckung, ferner die Befreiung von einzelnen Verpflichtungen (KG JFG 1922, 122).
Rn 6
Antragsberechtigt ist nur der Vorerbe selbst, nicht auch der Nacherbe (Karlsr FamRZ 09, 1365).