Rn 2
Ein Erbschein muss erteilt sein (s § 2353 Rn 28). Der Anordnungsbeschluss genügt nicht. Der Erbschein muss noch in Kraft sein. Seine vorläufige Rückgabe aufgrund einstweiliger Verfügung (§ 2361 Rn 10) schadet nicht (BGH NJW 61, 605 [BGH 23.11.1960 - V ZR 142/59]; 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]). Es muss ein Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft vorliegen. Der Erwerb unmittelbar kraft Gesetzes (zB Erbgang nach § 1922, Verbindung, Vermischung, Ersitzung) oder kraft Hoheitsakt (Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, vgl §§ 803 f, 817, 930 ZPO) ist nicht durch § 2366 geschützt. Anders verhält es sich bei der Vollstreckung nach §§ 894, 897 ZPO, auf die § 2366 wegen § 898 ZPO Anwendung findet (MüKo/Grziwotz Rz 10). Auch das dinglich nicht erfüllte schuldrechtliche Geschäft ist nicht geschützt (HP/Siegmann/Höger Rz 3). Der Erbschein gilt nur für Verkehrsgeschäfte (BGH NJW 15, 1881 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14] Rz 12), also nicht zB beim Erwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (Hamm FamRZ 75, 510, 513). Leistungen an den Erbscheinerben schützt § 2367. Durch dingliches Einzelgeschäft muss ein Nachlassgegenstand erworben sein, zB Grundstücke, dingliche Rechte an Sachen wie (Grund-)Pfandrechte oder Nießbrauch, Forderungen, Einzelsachen, Surrogate nach §§ 2019, 2041, 2111, Rechte, selbst wenn diese außerhalb von § 2366 nicht erworben werden können (zB GmbH-Anteil), Rechte an Rechten, oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur (zB Erlassvertrag, Befreiung von einer Bürgschaft). Nicht eingeschlossen sind der Erbteilserwerb, da der Erbteil kein Nachlassgegenstand ist, sowie der Erbschaftskauf (§ 2371) und ähnliche Geschäfte (§ 2385) wegen § 2030. Ein Urt zwischen Erbscheinserben und Dritten wirkt nicht nach §§ 2366, 2367 gegen den wirklichen Erben, da Rechtskrafterstreckung (§ 325 I, II ZPO) eine hier nicht vorliegende Rechtsnachfolge voraussetzt. Es ist nicht nötig, dass der Erwerber weiß, dass ein Erbschein erteilt ist (§ 2365 Rn 4; ›abstrakter Gutglaubensschutz‹). Da sein guter Glaube an das ausgewiesene Erbrecht geschützt wird, muss er sich aber bewusst sein, einen Erbschaftsgegenstand zu erwerben (hM, Staud/Herzog Rz 7; nach MüKo/Grziwotz Rz 24 genüge die entspr Vorstellung des Scheinerben). Glaubt er, der Berechtigte verkaufe ihm einen anderweitig erworbenen Gegenstand, kommt gutgläubiger Erwerb nach den allg Vorschriften in Betracht (Brox/Walker ErbR Rz 618). Der Erwerber muss redlich sein. Sein guter Glaube ist ausgeschlossen, kennt er positiv die Unrichtigkeit des Erbscheins oder weiß er, dass das Nachlassgericht seine Rückgabe wegen Unrichtigkeit (vgl § 2361 I 1) verlangt hat. Auch schadet die Kenntnis eines rechtskräftigen Herausgabeurteils (§ 2362 I) sowie der Anfechtbarkeit (vgl § 142 II) des Testaments, der Erbschaftsannahme oder des Erbschaftserwerbs wegen Unwürdigkeit (MüKo/Grziwotz Rz 29). Grob fahrlässige Nichtkenntnis steht nicht gleich (Staud/Herzog Rz 10), auch nicht allein die Kenntnis der Tatsachen, die den Erbschein unrichtig machen. Solche Kenntnis wird das Gericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen (Staud/Herzog Rz 11; enger MüKo/Grziwotz Rz 28; weiter Brox/Walker aaO: Anscheinsbeweis). Kenntnis des Vertreters wird nach § 166 I zugerechnet (Ausnahme: § 166 II). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs (BGH MDR 09, 1361; s Rn 4).